März 2020: Bayern erhöht wegen der Folgen der Corona-Pandemie die Wertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich


31.03.2020: Die Staatsregierung reagiert auf die erheblichen Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft und die Notwendigkeit eine Vielzahl von Beschaffungen, insbesondere für Material, das im Gesundheitsbereich oder für Einsatzkräfte sowie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung benötigt wird, besonders dringlich und effizient tätigen zu müssen.

Erhöhung der Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber

Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) am 26. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 155) erfolgte eine deutliche Erhöhung der Wertgrenzen für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich nach der UVgO für staatliche Auftraggeber.

Die VVöA sieht hierfür im Einzelnen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen staatlicher Auftraggeber nach der UVgO eine dauerhafte Erhöhung von Wertgrenzen (1.), die vorübergehende weitergehende Erhöhung der Wertgrenzen (2.) und eine weitere langfristige Erleichterung (3.) vor.

1. Dauerhafte Erhöhung von Wertgrenzen

Die Wertgrenze für den Direktauftrag wird auf 5.000 € netto, für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 € netto angehoben. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR wird hingewiesen.

2. Vorübergehende weitergehende Erhöhung der Wertgrenzen

Alle in der Corona-Krise begründeten Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingeleitet werden, dürfen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 € netto ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch Direktauftrag nach § 14 UVgO durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Beschaffung von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.

Sämtliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes in Höhe von 214.000 € dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

3. Weitere langfristige Erleichterung

Die elektronische Kommunikation kann bei Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb einschließlich Angebotsabgabe per einfacher E-Mail erfolgen. Dabei bleibt Anlage 2 Nr. III.1 Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR unberührt.

Die Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen durch staatliche Auftraggeber nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden ebenfalls angehoben. Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € netto zulässig, eine Freihändige Vergabe bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € netto und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 1.000 000 € netto. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/A sowie auf Anlage 1 Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR wird hingewiesen.

Die neue VVöA finden Sie unter folgendem Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-155/.

Die aktualisierte Wertgrenzenübersicht für staatliche Auftraggeber in Bayern finden Sie unter folgenden Link: https://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/bayern-erhoeht-wegen-der-folgen-der-corona-pandemie-die-wertgrenzen-bei-vergabe.html.

Übernahme der erhöhten Wertgrenzen für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Schreiben vom 26.03.2020 mitgeteilt, dass die erhöhten Wertgrenzen der VVöA für Beschaffungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich und für die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich umgehend in die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich übernommen werden. Da die Umsetzung eine gewisse Zeit benötige, Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise jedoch äußerst dringlich sind, können die kommunalen Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung bereits jetzt schon die erhöhten Wertgrenzen der VVöA zur Anwendung bringen. Damit kommt es zu einer dauerhalten Harmonisierung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich für staatliche und kommunale Auftraggeber, mit der eine Stärkung der Nachfragekraft der Öffentlichen Hand einhergeht.

Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration finden Sie unter folgenden Link: https://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/bayern-erhoeht-wegen-der-folgen-der-corona-pandemie-die-wertgrenzen-bei-vergabe.html.

Stand: März 2020
 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
Telefon: 0895116-3172
E-mail schreiben