24.06.2019: Die VergabeVwV, die seit dem 1. April 2019 in Kraft ist, empfiehlt den Kommuen die Anwendung der UVgO und schreibt diese nicht zwingend vor. Außerdem haben die Kommunen die Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes haben die Kommunen die geänderte VOB/A, 1. Abschnitt vom 19.02.2019 zu beachten.
Ihre Ansprechpartnerin: Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg, Tel. 0711-2005-1116