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Bayern

Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013): „Setzen und Losen“

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMi) gibt in seinem Schreiben vom 14.11.2025 Hinweise zum geänderten Umgang mit § 3 Abs. 3 RPW 2013.

Gemäß § 3 Abs. 3 RPW 2013 hat der Auslober im Nichtoffenen Wettbewerb die Möglichkeit, geeignete Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorauszuwählen (zu „setzen“), die in der Wettbewerbsbekanntmachung für das Bewerbungsverfahren benannt werden müssen. Ist nach dem öffentlichen Bewerbungsverfahren die Anzahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gegenüber der vom Auslober angestrebten Anzahl zu hoch, kann bisher eine Auswahl durch Los getroffen werden. Die bereits „gesetzten“ Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen an diesem Losverfahren nicht teilnehmen (§ 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 RPW 2013).

Die EU-Kommission sieht dieses Verfahren als Benachteiligung der erst im Bewerbungsverfahren gefundenen, also nicht „gesetzten“, Bewerberinnen und Bewerber und damit als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot an. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) teilen diese Auffassung. Zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahren und bis zur Neuregelung der Richtlinie wurde für Maßnahmen des Bundes und des Freistaats Bayern verfügt, dass bei der Durchführung von Nichtoffenen Wettbewerben auf das Losen unter den gleichermaßen geeigneten Bewerbern zu verzichten ist, sofern Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorausgewählt wurden. 

Das StMi weist darauf hin, dass diese Verfahrensweise auch von kommunalen Auftraggebern im Oberschwellenbereich anzuwenden ist und gibt konkrete Hinweise zu Vorgehen bei Verfahren mit und ohne Vorauswahl.

Sie finden das Schreiben auch im Internetauftritt des StMi unter folgenden Link: 

Vergaben im kommunalen Bereich: StMI