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Mecklenburg-Vorpommern

Änderung des Vergabegesetzes


21.11.2018: Das Vergabegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde geändert. Durch das sog. Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften traten die Änderungen am 31.07.2018 in Kraft. Dazu liegt nunmehr die konsolidierte Fassung des Vergabegesetzes M-V vor: https://abst-mv.de/pdf/VgG_M-V_konsolid_Fassg_gueltig_ab_31-07-18.pdf


Kernpunkte sind:

  • Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), diese wird ab 1. Januar 2019 die Bestimmungen in Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) auf Landesebene ersetzen (VgG M-V § 2 Absatz 1, Ziffer 3).
  • Die jeweils maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/A und der UVgO werden durch Verwaltungsvorschrift der Ministerien eingeführt.
  • Das Vergaberecht ist Wettbewerbsrecht, § 3 Absatz 2 stellt dies klar und fordert grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränke Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb.
  • Vergabefremde Aspekte sind in § 3 Absatz 4 geregelt: Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte können in dem Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Über § 2 Absatz 4 Satz 1 können durch Rechtsverordnung weitere Aspekte zugelassen werden.
  • Auftraggeber und Auftragnehmer sollten auch § 5 Absatz 2 zur Eignung und den Ausführungsbedingungen beachten: Soziale Aspekte können danach auch zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer sein. Das kann in Abgrenzung zu § 3 Absatz 4 strittig werden.
  • Neu und wichtige Ergänzung: In dem § 7 Absatz 4 werden die Lebenszykluskosten definiert: Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten sind bei Wertungen zu berücksichtigen. Höhere Investitionskosten bei langfristig günstigeren Folgekosten können ein wichtiges Entscheidungskriterium sein.
  • Die Neubestimmung des vergabespezifischen Mindestlohns („Mindest-Stundenentgelt“). Er beträgt 9,80 Euro brutto pro Stunde ab 1. Oktober 2018 und wird in Zukunft jährlich angepasst werden.
  • Deutlicher als bisher ist zudem geregelt, dass Nachunternehmer ebenfalls zur Zahlung des Mindest-Entgeltes verpflichtet werden. Außerdem werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.

Ihr Ansprechpartner:

Klaus Uwe Scheifler

1.Vorsitzender Vorstand

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V.

scheifler@schwerin.ihk.de

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