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VK Bund: Anonymisierte Referenzen

Beschluss vom 01.06.2023 – VK1-37/23
Die fehlende Angabe des Auftraggebers bei einer Referenz kann zum Ausschluss führen. Anonymisierte Beschreibungen des Beratungsumfangs lassen ohne Angabe des Auftraggebers keine Beurteilung zu. Sie sind zentrale Daten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit.

Die fehlende Angabe des Auftraggebers bei einer Referenz kann zum Ausschluss führen.

Sachverhalt

Der Auftraggeber sah in den Teilnahmebedingungen vor, dass die vorzulegenden Referenzen neben der Beschreibung der erbrachten Leistung auch Angaben zum Auftraggeber, Ansprechpartner, das Jahresauftragsvolumen und den Leistungszeitrum beinhalten. Der Bewerber rügt insbesondere die geforderte Angabe zum Auftraggeber als rechtswidrig aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung als Berater des Referenzgebers. 

Beschluss 

Anonymisierte Beschreibungen des Beratungsumfangs lassen ohne Angabe des Auftraggebers keine Beurteilung zu. Sie sind zentrale Daten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Auch der Datenschutz gem. DSGVO rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal dieser nur gegenüber natürlichen Personen besteht, nicht bei Unternehmen. 

Praxistipp 

Auftraggeber sollten immer eine personalisierte Referenz verlangen, Bieter sich solche ausstellen lassen. 

VK Bund Beschl. vom 01.06.2023 – VK1-37/23 

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