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Keine Nachforderung wertungsrelevanter Unterlagen

Eine Nachforderung von wertungsrelevanten Erklärungen ist unzulässig. Fehlen diese, ist ein Angebot zwingend auszuschließen. Ein Ermessen steht dem öffentlichen Auftraggeber insoweit nicht zu.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb in einem offenen Verfahren die Durchführung einer Studie mit Probeentnahmen aus. Die einzelnen zu erbringenden Leistungen ergaben sich aus den Arbeitspaketen A bis M der Leistungsbeschreibung. 

Der Zuschlag sollte anhand vier qualitativer Wertungskriterien erfolgen, der Preis wurde als Festpreis vorgegeben. Als drittes Wertungskriterium wurde die Erfahrung der Projektverantwortlichen für die Arbeitspakete Buchstaben F, G, L mit Projekten mit Probenentnahmen bei mindestens 500 Teilnehmern bewertet. Mit dem Angebot musste die Anzahl der Projekte benannt und die durchgeführten Projekte kurz beschrieben werden. Maßgeblich war die Erfahrung je Projekt und Person.

Die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) gaben ein Angebot ab. In dem ihrem Angebot beigefügten Leistungsverzeichnis hatte die ASt als Ansprechperson, Vertretung und Projektverantwortliche Personen benannt, die in ihrem eigenen Unternehmen beschäftigt sind. Außerdem enthielt das Angebot der ASt die Verpflichtungserklärung eines bestimmten Unternehmens, dass Leistungen im Rahmen des Arbeitspakets F ausführen sollte.

Im Rahmen der Angebotsauswertungen bat die Ag die ASt um Aufklärung, welche der von ihr im Leistungsverzeichnis benannten Personen an welchen der im Zusammenhang mit den zum dritten Wertungskriterium angegebenen Projekten beteiligt gewesen seien und forderte eine kurze Beschreibung dieser Projekte mit Verweis auf die benannten Personen nach. 

Die ASt replizierte, dass sich die von ihr im Leistungsverzeichnis angegebenen Projekte auf den Geschäftsführer ihres Unterauftragnehmers bezögen, der für die Durchführung der Arbeitspakete F, G und L verantwortlich sei. Da es sich um einen Unterauftragnehmer handele, habe die ASt diesen Geschäftsführer im Leistungsverzeichnis nicht als Projektverantwortlichen für die Vertragsdurchführung genannt.

In der Folgezeit informierte die Ag die ASt gemäß § 134 GWB darüber, dass der Zuschlag auf das Angebot der Bg erteilt werden solle, weil das Angebot der ASt nicht das wirtschaftlichste sei. Zur Begründung verwies die Ag auf die Zuschlagskriterien und führte u.a. näher dazu aus, warum das Angebot der ASt im zweiten Wertungskriterium nur mit einer geringen Punktzahl bewertet worden war. Im dritten Wertungskriterien habe die ASt die volle Punktzahl erreicht.

Nach erfolgloser Rüge der Bewertung ihres Angebotes stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund.

Beschluss

Ohne Erfolg! Der teilweise wegen Präklusion unzulässige Nachprüfungsantrag war unbegründet. 

Das Angebot der ASt sei auszuschließen gewesen, weil hierin wertungsrelevante Erklärungen zum dritten Wertungskriterium fehlten, deren Nachforderung unzulässig gewesen sei.

Die Bieter hätten mit ihrem Angebot die projektverantwortlichen Personen und deren durchgeführte Projekte benennen müssen. Die ASt habe in ihrem Angebot zwar die Namen von Personen angegeben, die in ihrem eigenen Unternehmen beschäftigt sind. Für diese Personen habe die Antragstellerin jedoch keine Projekte mit Probenentnahmen angegeben.

Die erst im Rahmen der Aufklärung getätigte Aussage der ASt, dass der betreffende Nachunternehmer nicht nur für die Durchführung des Arbeitspakets F, sondern auch für die Arbeitspakete G und L verantwortlich sein solle, dürften nicht berücksichtigt werden. Denn diese Verteilung der auszuführenden Arbeitspakete widerspräche den Angaben der ASt in ihrem Angebot.

Die ASt sei an den Inhalt ihres Angebotes gebunden, eine nachträgliche Abänderung ihres Angebots, dass auch diese Arbeitspakete nicht von ihr selbst, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden, sei unzulässig.

Die fehlenden Angaben der ASt hätten nicht nachgefordert werden dürfen, da sie wertungsrelevant seien und eine Nachforderung gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV ausgeschlossen gewesen sei. 

Das Angebot des ASt sei damit unvollständig und gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen gewesen, weil es keine Projekte für die im Angebot benannten projektverantwortlichen Personen enthalten habe. Ein Ermessen habe der Ag insoweit nicht zugestanden.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Bieter gut beraten sind - insbesondere bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen - die Vergabeunterlagen sorgfältig zu studieren und alle geforderten Unterlagen und Erklärungen bereits mit ihrem Angebot einzureichen. Dies ist wichtig bei leistungsbezogenen, wertungsrelevanten Unterlagen, die nicht nachforderbar sind.

VK Bund – Beschluss vom 25.06.2025 - VK 1-36/25

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