Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um Rahmenvereinbarungen der schwedischen Polizei über Abschleppdienstleistungen, die anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises vergeben wurden. Bieter mussten für Fahrten innerhalb eines Radius von 10 km einen Festpreis und für darüberhinausgehende Strecken einen Kilometerzuschlag angeben. Anfang 2021 wurden zwei Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Im Laufe des Jahres 2022 änderte die Polizeibehörde einvernehmlich mit den Auftragnehmern die Vergütungsbedingungen, um die Kosten gleichmäßiger auf die Polizeibezirke zu verteilen. Da-bei wurde der Radius für den Festpreis von 10 auf 50 km ausgeweitet, die Festpreise und Kilometer-preise angepasst, ohne dass sich der Gesamtwert der Vereinbarungen wesentlich erhöhte. Ein Gericht sah die Änderungen dennoch als potentiell „wesentlich“ an und prüfte, ob der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarungen beeinträchtigt sei.
Beschluss
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Änderung der Vergütungsmethode in einer Rahmenvereinbarung, die nach dem niedrigsten Preis vergeben wurde, nicht automatisch eine neue Ausschreibung auslöst, solange der Gesamtwert der Vereinbarung nur geringfügig verändert wird und der Gesamtcharakter des Vertrags erhalten bleibt. Eine Änderung ist nur dann unzulässig, wenn sie zu einer grundlegenden Verschiebung des Gleichgewichts der Rahmenvereinbarung führt – etwa wenn das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung die ursprüngliche Systematik erheblich umkrempelt oder den Auftragnehmer wesentlich besser stellt, als es der ursprüngliche Vertrag vorsah. Entscheidend ist, dass der Gegenstand und die Art der Rahmenvereinbarung insgesamt nicht wesentlich verändert werden. Das Urteil stützt sich auf Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und schafft damit Rechtssicherheit für Vergabestellen, die bestehende Rahmenverträge flexibel anpassen wollen, und für Bieter, die auf veränderte Vertragsbedingungen reagieren müssen.
Praxistipp
Nach diesem Urteil können Rahmenverträge flexibel angepasst werden, solange der Gesamtcharakter und das wirtschaftliche Gleichgewicht gewahrt bleiben. Für Vergabestellen bedeutet dies mehr Handlungsspielraum bei Preisanpassungen, Nachverhandlungen oder Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen, ohne sofort ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Bieter sollten sicherstellen, dass alle Änderungen transparent begründet und sorgfältig dokumentiert werden. Kritisch wird es, wenn neue Leistungsbestandteile hinzukommen oder der Gesamtwert der Vereinbarung wesentlich steigt – in diesen Fällen kann eine erneute Ausschreibung erforderlich sein.
EuGH, Urteil vom 16.10.2025, Rechtssache C 282/24
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