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Tariftreuegesetz: Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat

Am 26.02.2026 hat der Bundestag den Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)“ zweit- und drittberaten. Im Ergebnis hat der Bundestag das Gesetz in einer gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten und vom federführenden Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Fassung angenommen (vgl. Plenarprotokoll 21/59 vom 26.02.2026). Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 27.03.26 zugestimmt, das damit in der vom Bundestag geänderten Fassung zustande gekommen ist. 

Die Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt durch den Bundespräsidenten steht noch aus. Das Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bei normalem Verlauf des Verfahrens ist von einem Inkrafttreten im April auszugehen.

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Unternehmen ihren Mitarbeitern bei der Ausführung von öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 EUR tariflich zu entlohnen und tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (Urlaub, Arbeitszeit) zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob sie selbst tarifgebunden sind.  

Am 25.02.2026 hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Weg für das Tariftreuegesetz freigemacht.

Die vergaberelevanten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf resultieren vor allem aus den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung und betreffen folgende Änderungen und Ergänzungen:

Anders als zunächst vorgesehen, sind Lieferleistungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, vgl. § 1 Abs. 1 BTTG.v

Ferner wird in § 5 Abs. 1 Satz 3 BTTG klargestellt, dass tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nur unverändert Gegenstand einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG werden können.

Nach § 5 Abs. 1 a) BTTG erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), sofern es sich um einen erstmaligen Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in einer Branche handelt. Für den Erlass von Nachfolgerechtsverordnungen in derselben Branche kann das BMAS die Rechtsverordnung hingegen allein erlassen.

§ 8 Abs. 5 Satz 1 BTTG eröffnet der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Möglichkeit, das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten gemäß § 108c SGB IV für die Anforderung des Nachweises über das gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuer- und Sozialversicherungstage zu nutzen. Es dürfen nur solche Entgeltbescheinigungsdaten abgefragt werden, die zur Prüfung der Tariftreue erforderlich sind. Das Verfahren nach § 108c SGB IV, das mit Art. 8 Tariftreuegesetz eingefügt wird, soll die Auftragnehmer entlasten, indem es die Vorlage von schriftlichen Entgeltbescheinigungen durch die elektronische Abfrage und Übermittlung der maßgeblichen Entgeltbescheinigungsdaten durch die Prüfstelle ersetzt. Das Verfahren ist allerdings erst zum 01.01.2028 anwendbar, um genügend zeitlichen Vorlauf für die technische Umsetzung der Einbindung der Prüfstellen in das Datenaustauschverfahren nach § 108c SGB IV zu schaffen.

Außerdem soll die Rentenversicherung anlassbezogen die Einhaltung der Voraussetzungen des Tariftreuegesetzes überprüfen. Dies geht aus § 322 SGB VI hervor, der durch Art. 9 Tariftreuegesetz neu eingefügt wurde.

Weitere Informationen zum Bundestariftreuegesetz finden Sie hier.
 

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