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BMWE veröffentlicht Entwurf zur UVgO

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Entwurf für eine geänderte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. Der Entwurf geht auf eine Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda (wir hatten berichtet) zurück. Die UVgO soll damit vereinfacht, schneller und praxistauglicher gestaltet werden. Die bisherigen 54 Paragrafen werden auf 24 Paragrafen reduziert. 

Wertgrenzen

Die Wertgrenze für Direktaufträge wird auf 50.000 Euro (netto) angehoben, soweit der Bund oder die Länder keine abweichenden Regelungen treffen. Für Direktaufträge über 25.000 Euro (netto) ist eine Ex-post-Bekanntmachung vorgesehen. Mit ihr soll ein Mindestmaß an Transparenz geschaffen werden. Neu ist die Möglichkeit der Erteilung eines Direktauftrags in der Krise (§ 2 Abs. 4), wenn die Leistung aufgrund einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage besonders dringlich ist.

Verfahrensarten

Die Verfahrensarten werden neu geordnet. Vorgesehen ist, dass dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung stehen (§ 6 Absatz 1). Die Öffentliche Verhandlungsvergabe (§ 6 Absatz 3) ist eine unbeschränkte öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen. 

Eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb soll künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (netto) zulässig sein (§ 6 Absatz 6 Nummer 1), von der der Bund und die Länder abweichen können. Weitere Ausnahmetatbestände sind bei fehlendem Wettbewerb, objektiven Alleinstellungsmerkmalen, Sicherheitsinteressen oder besonderer Dringlichkeit vorgesehen.

Für alle Verfahrensarten ab einem Auftragswert von 25.000 Euro hat eine Vergabebekanntmachung (ex-post) zu erfolgen (§ 21 Absatz 1), damit soll nachträgliche Transparenz hergestellt werden.

Die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb entfällt ersatzlos. Gleiches gilt für das dynamische Beschaffungssystem, die elektronischen Auktionen und die elektronischen Kataloge. Für diese besonderen Methoden und Instrumente wird mangels praktischer Relevanz keinen Bedarf mehr gesehen.

Bürokratieabbau

Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen, über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden (§ 15 Absatz 1). Bewerber und Bieter müssen keine Eignungsnachweise vorlegen, wenn die Beschaffungsstelle bereits im Besitz der Nachweise ist, die Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder eine Eintragung im amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis vorliegt (Once-Only-Prinzip, § 15 Absatz 2). Auf diese Möglichkeit des Verzichts muss der Bewerber oder Bieter den öffentlichen Auftraggeber jedoch hinweisen, um davon zu profitieren.

Neu ist auch, dass der öffentliche Auftraggeber bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert gänzlich auf Eignungskriterien verzichten kann (§ 14 Absatz). 

Bei elektronisch eingereichten Angeboten soll bei der Angebotsöffnung auf das Vier-Augen-Prinzip verzichtet werden können, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind (§ 18 Absatz 2).

Die fortlaufende Dokumentation in Textform entfällt. Ausreichend ist die Dokumentation der „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“. 

Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird eigenständig in § 1 Absatz 4 geregelt und vereinfacht. So entfallen das Kontrollkriterium und das Kriterium der „Erreichung gemeinsamer Ziele“.

Digitalisierung

Auftragsbekanntmachungen müssen künftig über die Suchfunktion des Internetportals www.oeffentlichevergabe.de [oder den Marktplatz Deutschland] ermittelt werden können (§ 12 Abs. 3). Der „Marktplatz Deutschland“ (§ 23) wird als digitale Infrastrukturplattform, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) durchführen können, beschreiben. Für marktgängige und digital vergleichbare Waren und Leistungen soll zudem ein vereinfachter Beschaffungsweg bereitgestellt werden.

Ausblick

Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Eine Beteiligung am Verfahren ist noch möglich. Stellungnahmen zum Entwurf nimmt das BMWE bis zum 28. August 2026 entgegen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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