Erhöhung der Wertgrenzen – Modernisierungsgesetze verabschiedet

 
Am 10. und 11.12.2024 haben die Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag in zweiter Lesung das erste und zweite Modernisierungsgesetz beschlossen. Damit wurden knapp 100 Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung verabschiedet. 
 
Bestandteil des zweiten Modernisierungsgesetzes ist eine Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Dies Gesetz lautet jetzt „Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)“. Das BayWiVG tritt am 01.01.2025 in Kraft. Es ist auf fünf Jahre befristet und tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
 
In das BayWiVG wurde ein neuer Art. 20 (Unterschwellenvergabe) eingefügt, mit dem die Wertgrenzen für einen Direktauftrag erheblich erhöht werden. 
 
Danach gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen folgende Wertgrenzen: 
 
  • Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100.000 EUR (netto) zulässig;
  • Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 GWB.
 
Bei der Vergabe von unterschwelligen Bauleistungen gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:
 
  • Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 EUR (netto) zulässig; 
  • Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1.000.000 € EUR (netto).
 
Zur Vermeidung des Missbrauchs der Wertgrenzen und zum Schutz des Wettbewerbs findet sich in der Regelung die Klarstellung, dass Aufträge auch weiterhin nicht künstlich aufgespalten werden dürfen, um die unterhalb der jeweiligen Wertgrenzen vorgesehenen Verfahrensarten anwenden zu können.
 
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der anzuwendenden Wertgrenzen zwischen dem staatlichen, dem kommunalen und dem Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die haushaltsrechtliche Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen haben, wird der Anwendungsbereich der Wertgrenzen wird auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 105 BayHO, die der Aufsicht des Staates unterstehen, entsprechend erstreckt. 
 
Neben den jetzt gesetzliche geregelten Wertgrenzen bleibt die Möglichkeit zur näheren Ausgestaltung mittels Verwaltungsvorschriften, so wie bisher (VVöA) bestehen. Die gesetzliche Regelung ist also nicht abschließend. 
 

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