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Keine Verlängerung der Erlasse zu Stoffpreisgleitklausel des BMWSB
Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit Erlass vom 6. Dezember 2022 ausgesprochen. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, laufen die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023 aus. Eine weitere Verlängerung der Erlasse auf Bundes-, als auch auf Landesebenen wird es nicht geben.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bezugnahme:
1) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022
2) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 22. Juni 2022
3) Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 6. Dezember 2022
Mit der Aufhebung ist das Hinweisblatt zu VHB 225a überarbeitet worden. Sie finden dort eine Klarstellung hinsichtlich der Frage, ob fehlende Preisangaben nachgefordert werden dürfen. Dies hatte häufig in der Praxis für Unsicherheit gesorgt. Klarstellend nun: Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden nicht nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Aufhebung der Erlasse zur Stoffpreisgleitklausel