Mit der am 24.06.2025 verabschiedeten Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) hat das Kabinett klare rechtliche Rahmenbedingungen für die kommunale Wärmeplanung in Sachsen beschlossen.
Deutschland hat sich mit der Klimaneutralität bis 2045 ambitionierte Ziele gesetzt. Die Potentiale zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung und eine strategische Wärmeplanung stellen für eine erfolgreiche Energiewende dabei zentrale Ansatzpunkte dar. Effizient ist die Wärmeplanung dann, wenn sie individuell betrachtet, welche Wärmeversorgungsarten wo ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll sind. Mit der Umstellung auf erneuerbare Energien wie Solarthermie, Geothermie, Biomasse oder die Nutzung von Abwärme wird die Wärmeversorgung zudem nicht nur klimafreundlicher, sondern auch unabhängiger vom Weltmarkt.
Die SächsWPVO stellt darauf ab, die Gemeinden, wie im Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes vorgesehen, als planungsverantwortliche Stelle zur Erstellung von Wärmeplänen zu verpflichten und sie mit den dafür notwendigen Rechten und Instrumenten auszustatten. Die neue Regelung legt fest, welche Daten erhoben werden dürfen, welche Fristen gelten und wie das Verfahren in kleineren Gemeinden vereinfacht ablaufen kann. Große Städte (> 100.000 Einwohner) müssen ihre Wärmepläne bis Ende Juni 2026 vorlegen; kleinere Gemeinden haben dafür bis 2028 Zeit.
Dem Beschluss vorausgegangen ist die Anhörung unter Beteiligung des Sächsischen Städte und Gemeindetages (SSG), der Sächsischen Energieagentur (SAENA), des Sächsischen Landkreistages (SLKT), des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) sowie des Sächsischen Normenkontrollrates (NKR). Infolge der Stellungnahmen der Institutionen wurde die Verordnung nochmals überarbeitet. Die Verordnung zur Wärmeplanung soll letztlich Planungssicherheit schaffen – auch für Bürger und Unternehmen, etwa bei Sanierungen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Franke, Tel. 0351 2802-408, kristinafranke@abstsachsen.de