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Thüringen

Thüringen erleichtert Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist zum 28.03.2025 geändert worden.  Diese Vorschrift regelt die Umsetzung des Thüringer Vergabegesetzes im Hinblick auf konkrete Wertgrenzen und Verfahrensdetails. In dem Zusammenhang sind die Wertgrenzen für Direktaufträge, Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen erhöht worden. 

Erhöhung der Wertgrenzen:

Ausschreibungen im Baubereich

  • Direktauftrag: bis 75.000 Euro (vorher bis 7.000 Euro)
  • Verhandlungsvergabe: bis 1.000.000 Euro (vorher bis 250.000 Euro)
  • Beschränkte Ausschreibung: bis 1.000.000 Euro (vorher bis 500.000 Euro)

Ausschreibungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich

  • Direktauftrag: bis 30.000 Euro (vorher bis 7.000 Euro)
  • Verhandlungsvergabe: bis 221.000 Euro (vorher bis 50.000 Euro)
  • Beschränkte Ausschreibung: bis 221.000 Euro (vorher bis 100.000 Euro)

Zudem sind einzelne Vorschriften, wie folgt geändert worden:

Bekanntmachung von Ausschreibungen:

Die Bekanntmachung von öffentlichen Ausschreibungen sowie Verfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb erfolgt durch die staatlichen Auftraggeber auf der Thüringer Landesvergabeplattform. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Auftraggeber sind ab dem 30.11.2025 verpflichtet die Thüringer Landesvergabeplattform oder den Bekanntmachungsservice des Bundes für ihre Bekanntmachungen zu nutzen.

Vereinfachter Preisvergleich:

Die Regelungen zum vereinfachten Preisvergleich bei Lieferleistungen werden ausgeweitet, so dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro auch Angebote aus Katalogen, von Online-Händlern oder Preisvergleichsportalen herangezogen werden können. Auch in diesen Fällen sind grundsätzlich mindestens drei Vergleichspreise von unterschiedlichen Anbietern zu ermitteln.

Vorrang der Eigenerklärung:

Der Auftraggeber kann über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung der Angebote von den Bietern anfordern, die in die engere Wahl kommen. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Eigenerklärungen, sollen weitere Unterlagen angefordert werden. Der Auftraggeber setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung.

Elektronische Kommunikation:

Eine elektronische Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe kann mittels E-Mail im Rahmen von Verhandlungsvergaben erfolgen, sofern die Einhaltung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten durch die Vergabestelle mittels entsprechender Vorkehrungen sichergestellt wird. Nur die Berechtigten dürfen Zugriff auf die übermittelten Daten haben. Die Daten müssen insbesondere durch eine sichere SSL-Verschlüsselung während der Übertragung geschützt werden, sodass Dritte keinen Zugriff auf die Informationen erlangen können. Eine einfache, unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen allerdings nicht.

Ihr Ansprechpartner:

Markus Heyn, Markus.Heyn@erfurt.ihk.de, 03643 8854-12