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Niedersachsen

Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO)

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat am 27. Mai 2025 die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) erlassen. Diese ist am 29. Mai 2025 in Kraft getreten. 

Demnach gilt für Liefer- und Dienstleistungen

Bis zu einem Gesamtauftragswert von 20.000 Euro kann unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden (bei Schulen als Auftraggeber bis 100.000 Euro). Aufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. 

Für Bauleistungen gilt:

Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro dürfen im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro kann im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Sämtliche Wertgrenzen verstehen sich ohne Umsatzsteuer. 

Der Verordnungstext sowie weitere Informationen sind hier zu finden:

Servicestelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) | Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Ihr Ansprechpartner:

Arnd Helfer, arnd.helfer@oldenburg.ihk.de, Tel. 0441 2220-367