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EU-Kommission erlässt Beschaffungsbeschränkungen für Medizinprodukte aus China

Mit der am 30. Juni 2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 hat die EU erstmals vom Internationalen Beschaffungsinstruments (IPI) Gebrauch gemacht. Damit sind chinesische Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen im Bereich von Medizinprodukten ab einem Wert von mehr als 5 Mio. Euro ausgeschlossen. Auch nicht-chinesische Unternehmen, die Medizinprodukte mit Ursprung aus China anbieten, sind auszuschließen, soweit der Anteil der gelieferten Medizinprodukte mit Ursprung aus China mehr als 50 Prozent des Auftragswertes beträgt. Ausnahmen von den Beschränkungen gelten nur dann, wenn es neben Unternehmen aus China keine alternativen Anbieter gibt. Die Durchführungsverordnung gilt befristet für die nächsten fünf Jahre.

Die EU-Kommission zieht mit der Verordnung die Konsequenz aus der Diskriminierung von EU-Unternehmen und in der EU hergestellten Medizinprodukten bei öffentlichen Aufträgen in China. Nach einem Bericht der Kommission im Rahmen der IPI-Verordnung aus dem Jahr 2025 enthielten 87 Prozent der öffentlichen Ausschreibungen für Medizinprodukte in China Verbote zur Beschaffung ausländischer und damit auch europäischer Medizinprodukte. 

Ziel der Durchführungsverordnung sind die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen, der Schutz europäischer Unternehmen und die Versorgungssicherheit im EU-Gesundheitssystem, nachdem China bislang keine Verpflichtungen zur Beseitigung diskriminierender Praktiken eingegangen ist.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission zur Durchführungsverordnung finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de