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Zulässige Produktvorgabe nach Marktrecherche

Aufträge sind grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität ist nur dann zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, dafür willkürfreie nachvollziehbar objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und sie Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Gründe für eine produktscharfe Ausschreibung müssen hinreichend dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden. 

Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darf ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sind. Er kann Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb in einem offenen Verfahren die Erneuerung der audiovisuellen Medien- und Konferenztechnik der Fraktionssitzungssäle im Bundestag als Bauauftrag europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Gegenstand der Ausschreibung waren die Installation und Inbetriebnahme von speziellen Systemkomponenten (Steuerungs- und Signalprozessoren, Netzwerkswitche und zugehörige Infrastrukturkomponenten, Bedieneinheiten wie Touchpanels und Sprechtasten, Audio-/Video-Encoder und -Decoder sowie Anzeige- und Mitschau-Displays).

Im Leistungsverzeichnis des streitgegenständlichen Bauauftrags wurde eine Produktvorgabe bezüglich des Herstellers der einzubauenden Konferenztechnik vorgegeben. Danach waren Produkte des bestimmten Herstellers einzubauen.

Dem Vergabeverfahren vorausgegangen war eine Marktanalyse anhand von zuvor festgelegten Anforderungen an das Konferenzsystem. Die Grundlage der ausgeschriebenen Anforderungen wurden von der Ag intern erarbeitet und in einer „Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)“ festgehalten. Im Rahmen der Marktanalyse wurde von dem mit der Fachplanung beauftragten Ingenieurbüro ein 34-seitiger Anforderungskatalog erstellt und daraus ein Fragebogen entwickelt. Beide Dokumente, also Anforderungskatalog sowie Fragebogen, wurden an die Hersteller von Konferenzsystemen und weitere Marktteilnehmer versandt. Darin enthalten war u.a. die Frage, ob die Anforderung der Systemhomogenität im Sinne des Anforderungskatalogs erfüllt werde. Lediglich eine der angeschriebenen Firmen bestätigte in ihrem Systemvorschlag, die geforderten Funktionen gänzlich erfüllen zu können. Die übrigen teilten mit, kein passendes System anbieten zu können bzw. die dort formulierten Anforderungen der Systemhomogenität und einzelne weitere Anforderungen nicht erfüllen zu können.

Daraufhin entschied sich die Ag für Produktvorgaben im Leistungsverzeichnis zugunsten eines Herstellers und legte als ein Eignungskriterium die besondere Fachkunde und Installations- und Inbetriebnahmekompetenz für das System X dieses Herstellers fest. Als Eignungsnachweise wurden eine schriftliche Bestätigung der Eigenschaft als autorisierter Vertragspartner dieses Herstellers und spezielle Schulungszertifikate gefordert. 

Die Antragstellerin (ASt) ist ein auf Montage, Installation und Programmierung von Audio- und Videotechnik, einschließlich Konferenztechnik, spezialisiertes Unternehmen. Sie reichte fristgemäß ein Angebot ein und ergänzte in einem Begleitschreiben, dass sie nicht die geforderten Produkte, sondern gleichwertige Systeme anderer Hersteller angeboten habe. 

Außerdem rügte die ASt das Vergabeverfahren und bemängelte die Produktvorgaben zugunsten des einen Herstellers, da diese nicht gerechtfertigt seien, weil es sich um ein Standardsteuerungssystem handele, das durch Software ergänzt werden müsse, um die Gesamtanforderungen zu erfüllen. Außerdem seien die Produktmerkmale annähernd vollständig aus den Produktblättern des Herstellers übernommen worden, sodass diese in Gänze nur von deren Produkten erfüllt würden. Andere Steuerungssysteme könnten die funktionalen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ebenfalls erfüllen. Auch die von der ASt beabsichtigte Kombination aus Steuerung und Audiosystem erfülle alle Anforderungen. Ein sachlicher Grund für die Produktvorgabe werde nicht dargelegt und sei nicht vorhanden. 

Die Ag wies die Rüge der ASt mit der Begründung zurück, dass die Produktvorgabe vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers und einer umfassenden, nachvollziehbaren und konsistenten sachlichen Begründung gedeckt sei. Daraufhin beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der VK Bund.

Beschluss:

Ohne Erfolg! Der zulässige Nachprüfungsantrag war unbegründet.

Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität aus § 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU, § 31 Abs. 1, 6 S. 1 VgV vor. Die Ag sei im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts berechtigt, Produktvorgaben zu machen, da sachliche und auftragsbezogene Gründe der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs des Konferenzsystems und der Risikominimierung gegeben seien. Diese seien ordnungsgemäß begründet und dokumentiert worden.

Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt sei der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliege der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert sei; der Grundsatz der Privatautonomie gelte auch für einen öffentlichen Auftraggeber. Das Vergaberecht regele grundsätzlich das „Wie“, nicht das „Was“ der Beschaffung.

Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands sei von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht nach Ermessensgrundsätzen, sondern lediglich auf das Vorliegen sachlicher und auftragsbezogener Gründe hin zu kontrollieren.

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU und § 31 Abs. 1, 6 VgV seien, das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers einschränkend, Aufträge produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität bestehe, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU und § 31 Abs. 6 S. 1 VgV).

Nach der Rechtsprechung seien die vergaberechtlichen Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts eingehalten, sofern

  • die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
  •  vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
  • solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
  • und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Nach diesen Grundsätzen sei die Anforderung der Ag, das System eines bestimmten Herstellers für die Konferenztechnik zu nutzen, so dass die Wettbewerbsteilnehmer dieses System einzubauen haben, nicht zu beanstanden. Die Ag habe die zugrunde gelegten Anforderungen bereits mit der „EW-Bau“ bzw. der hierzu auszugsweise vorgelegten Zusammenfassung umfassend dokumentiert, sodann im Vergabevermerk sowie in der Folge durch die durchgeführte Marktanalyse ordnungsgemäß dokumentiert und nachgewiesen.

Gründe für eine produktscharfe Ausschreibung müssten dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden. Die Entscheidung für eine nicht produktneutrale Ausschreibung habe die Ag bereits in der Bekanntmachung offengelegt. Im Vergabevermerk verweise sie zur Begründung auf ihr Vorgehen im Vorfeld und die Ergebnisse der Marktanalyse hin. Die Ag habe damit eine umfassende Dokumentationslage für die Überprüfung durch die Vergabekammer geschaffen.

Die gewählten Produktvorgaben seien durch sachliche und auftragsbezogene Gründe der Risikosteuerung mit dem Ziel eines reibungslosen Konferenzbetriebs gerechtfertigt. Die Ag habe im Vorfeld auf erster Stufe, in Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts, die Anforderungen an das Konferenzsystem objektiv festgelegt. Auf einer zweiten Stufe sei eine Marktanalyse auf der Basis der zulässigen Leistungsanforderungen durch Anfrage bei verschiedenen Herstellerunternehmen, so insbesondere auch bei den beiden seitens der ASt in ihrem Angebot vorgesehenen Hersteller, erfolgt. Das Ergebnis der Marktanalyse auf dieser zweiten Stufe sei gewesen, dass nur ein Unternehmen, erklärt habe, die Vorgaben aus dem Anforderungskatalog, den die Ag den befragten Unternehmen an die Hand gegeben hatte, ohne Einschränkungen erfüllen zu können. Dies gelte maßgeblich für die Anforderung der Systemhomogenität, die seitens der übrigen befragten Hersteller verneint wurde. Infolgedessen sei zulässigerweise dieser Hersteller mit seinen Produkten als Vorgabe in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden. Die Vorgaben seien daher nicht zu beanstanden.

Ein störungsfreier Betrieb der Konferenztechnik sei essentiell. Die Ag habe daher ein berechtigtes Interesse an einem störungsfreien Ablauf von Fraktionssitzungen und dem allgemeinem Konferenzbetrieb. Daher habe sie im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen dürfen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sei. Der öffentliche Auftraggeber dürfe jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.

Praxistipp:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine fundierte Vorbereitung sowie detaillierte Vergabedokumentation in der Praxis sind. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz zwar ungebunden. Er ist jedoch gut beraten, bei Verzicht auf eine produktneutrale Ausschreibung eine umfangreiche Marktanalyse durchzuführen und darauf zu achten, dass eine gewählte Produktvorgabe tatsächlich durch sachliche und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt ist.

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2026 - VK 2-24/26 (es wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt) 

Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter.

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