Änderungen eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession während der Vertragslaufzeit richten sich nach § 132 GWB. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich der wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschiebt, die ursprünglich nicht vorgesehen war, oder wenn sich der Umfang des Auftrags erheblich erweitert.
Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, sofern keine gesetzliche Ausnahme nach § 132 GWB eingreift.
Sachverhalt:
Im Zuge des Ausbaus der Elektromobilität sollte an zahlreichen Raststätten die Errichtung und der Betrieb von Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge ermöglicht werden. Hierzu wurden bestehende Konzessionsverträge nachträglich dahingehend erweitert, dass den bisherigen Konzessionsnehmern zusätzliche Rechte zur Installation und zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur eingeräumt wurden.
Ein neues Vergabeverfahren wurde im Zusammenhang mit dieser Erweiterung nicht durchgeführt.
Ein Wettbewerber rügte diese Vorgehensweise und machte geltend, dass es sich bei der Einbeziehung der Schnellladeinfrastruktur um eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzession handele. Diese Erweiterung gehe über den ursprünglichen Vertragsgegenstand hinaus und hätte zwingend im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens vergeben werden müssen.
Beschluss:
Der Nachprüfungsantrag hatte Erfolg.
Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt und wertete die Ergänzungsvereinbarungen als vergaberechtswidrige Vertragsänderung.
Die nachträgliche Einbindung der Schnellladeinfrastruktur stellt eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 GWB dar und hätte daher die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordert.
Durch die Erweiterung der bestehenden Konzession wurde ein neuer, eigenständiger Leistungsbereich in den Vertrag aufgenommen, der weder ursprünglich ausgeschrieben noch Vertragsbestandteil war.
Die Einräumung zusätzlicher Rechte zum Betrieb von Schnellladesäulen führt zu einer inhaltlichen und wirtschaftlichen Erweiterung des Vertragsgegenstands.
Praxistipp:
Vergaberechtlich ist bei Vertragsänderungen während der Laufzeit besondere Vorsicht geboten. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung der Änderung, sondern ob sich der wirtschaftliche und inhaltliche Charakter des Auftrags verändert.
Insbesondere die nachträgliche Einbeziehung neuer Leistungsbereiche kann eine wesentliche Änderung darstellen und damit eine Ausschreibungspflicht auslösen.
Auftraggeber sollten daher frühzeitig prüfen, ob geplante Änderungen noch vom ursprünglichen Vergabeverfahren gedeckt sind oder ob ein neues Verfahren erforderlich wird.
OLG Düsseldorf vom 06.03.2026 (Az.: Verg 29/22)