1. Ein bestandskräftiger Dauerverwaltungsakt entfaltet gem. § 124 AO Tatbestandswirkung mit der Folge, dass die darin getroffene Regelung "unbesehen" zugrunde zu legen ist. Die Vergabestelle muss einen bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt nicht nochmals auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen, es sei denn, es liegen dafür evidente Anhaltspunkte vor (vorliegend verneint).
2. Ein zum Ende der Angebotsfrist abgelaufenes Zertifikat als Eignungsnachweis kann durch ein gültiges Zertifikat ersetzt werden, wenn die Nachforderung ausdrücklich zugelassen war und der Bieter das gültige Zertifikat fristgemäß nachgereicht hat.
3. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV sind Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, auszuschließen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
4. Dem öffentlichen Auftraggeber ist im Rahmen der Angebotswertung ein von den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Gegenstand der Überprüfung durch die Vergabekammer ist im Wesentlichen, ob der Auftraggeber den zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig erfasst hat, ob er keine sachwidrigen oder sonst unzutreffenden Erwägungen angestellt hat.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb aufgeteilt in mehrere Lose Postdienstleistungen (Abholung, Sortierung, ggf. Frankierung, Beförderung und Zustellung von Briefen) EU-weit für ein Jahr mit viermaliger einjähriger Verlängerungsoption aus. Streitgegenständlich ist das Los 1.
Als Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit war u.a. ein gültiges Zertifikat zur Qualitätssicherung gem. DIN ISO 9001 oder vergleichbar beizufügen. Die Nachforderung von nicht mit dem Angebot vorgelegten Angaben, Erklärungen oder Nachweise zur Überprüfung der Eignung war zugelassen.
Zu den mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen gehörte ein Preisblatt Los 1. Hierzu waren in den Vergabeunterlagen folgende Hinweise enthalten:
"Alle Preisangaben sind auf 4 Stellen und alle Steuersätze auf 2 Stellen hinter dem Komma anzugeben...Ist die angebotene Leistung von der Umsatzsteuer befreit, ist das Feld in der Spalte "Umsatzsteuersatz in %" mit "0,00" zu füllen. Näheres ist den Preisblättern zu entnehmen...Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen, müssen zwingend ausgeschlossen werden, § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV. Angebotspreis ist der Bruttopreis je Leistungsposition (ggfls. inkl. Mehrwertsteuer)."
Die Antragstellerin (Ast.) und die Beigeladene (Bg.) gaben fristgemäß ein Angebot für Los 1 ab. Dabei gaben beide Unternehmen im Preisblatt umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Preisbestandteile an.
Nachdem die Ag. die Ast. gemäß § 134 GWB darüber informiert hatte, dass der Bg. der Zuschlag erteilt werden solle, rügte dies die Ast. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass das Angebot der Bg. in preislicher Hinsicht nur dann preisgünstiger als ihr eigenes Angebot sein könne, wenn die Bg. die Zustellleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten habe. Hierzu sei die Bg. jedoch nicht berechtigt, weil sie kein Universaldienstleister gem. § 3 Nr. 17 Postgesetz (PostG) in Verbindung mit § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) sei.
Die Ag. half der Rüge nicht ab und führte aus, die Bg. habe die Kopie einer ihr durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausgestellten Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 11b UStG vorgelegt, auf deren Echtheit, Rechtmäßigkeit und Bestandskraft sie habe vertrauen dürfen.
Daraufhin ergänzte die Ast. ihr Rügevorbringen und machte geltend, das Angebot der Bg. sei wegen falscher Preisangaben und fehlender Auskömmlichkeit aus der Wertung zu nehmen. Zudem rügte Sie die Wertung ihres Angebotes bezüglich der Unterkriterien "Logistikkonzept" und "Laufzeitversprechen".
Auch dieser Rüge wurde nicht abgeholfen. Daraufhin stelle die Ast. einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund.
Beschluss
Ohne Erfolg! Der zulässige Nachprüfungsantrag war unbegründet. Das Angebot der Bg. sei nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV aus der Wertung zu nehmen, weil darin Zustellleistungen umsatzsteuerfrei angeboten worden sind. Die Wertung des Konzepts der ASt weise keine Beurteilungsfehler auf.
Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV seien Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, auszuschließen, es sei denn, es handele sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Letzteres käme im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Wertungsrelevanz der Umsatzsteuer nicht in Betracht.
Die Ag. habe vorgegeben, dass alle Preisangaben auf 4 Stellen und alle Steuersätze auf 2 Stellen hinter dem Komma anzugeben waren. Soweit die Leistungen nach den entsprechenden Angaben des Bieters von der Umsatzsteuer befreit sein sollten, sollte das entsprechende Feld in der Spalte "Umsatzsteuer Satz in %" mit der Angabe "0,00%" befüllt werden.
Die Bg. habe im Preisblatt alle Felder befüllt, in einer Reihe von Feldern habe sie in der Spalte "Umsatzsteuer Briefbeförderung in %" die Angabe gemacht: "0,00%".
Zu dieser Angabe sei die Bg. berechtigt gewesen. Das ergäbe sich aus Folgendem:
Die Ausfüllhinweise im Preisblatt sahen vor, dass ein Bieter für den Fall, dass er einen vom Regelsatz (19%) abweichenden Steuersatz eintragen würde, eine Begründung und/oder geeignete Belege hierfür dem Angebot beifügen sollte. Dem sei die Bg. durch Vorlage einer Bescheinigung des BZSt nach § 4 Abs. 11b Satz 2 UStG nachgekommen.
Die Ag. habe davon ausgehen dürfen, dass eine Bescheinigung des BZSt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b Satz 1 UStG nachweise (vgl. auch Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 21. Februar 2025, VK 1-4/25).
Weder die Ag. im vorliegenden Vergabeverfahren noch andere öffentliche Auftraggeber, die Postdienstleistungen beschaffen, seien verpflichtet, den Bescheid des BZSt ihrerseits auf dessen materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Gegenteil wäre eine eigenmächtige Nichtbeachtung des von der zuständigen Steuerbehörde erlassenen, bestandskräftigen Verwaltungsakts durch öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren wegen vermeintlicher Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bescheinigung der problematische Fall.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen würden, träfe alleine das BZSt, nicht das für den Postdienstleister zuständige Finanzamt (Abschnitt 4.11b.1 Abs. 10 des UStAnwendungserlasses). Der Postdienstleister habe dort einen formlosen Antrag zu stellen und müsse darlegen, welche steuerbefreiten Leistungen er ausführen will. Außerdem müsse er sich dem BZSt gegenüber verpflichten, die Leistungen flächendeckend zu erbringen und nachweisen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Post-Universaldienstleistung erfüllt sind.
Ausweislich der von der Bg. ihrem Angebot beigefügten Bescheinigung des BZSt sei diese als ein Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren, der so lange rechtmäßig sei, wie die abgegebene Selbstverpflichtung tatsächlich eingehalten werde.
Entgegen der Auffassung der Ast. habe die Ag. die Rechtmäßigkeit der von der Bg. beigebrachten Bescheinigung des BZSt nicht zu hinterfragen, sondern durfte ihrer Vergabeentscheidung den Regelungsinhalt des bestandskräftigen Dauerverwaltungsakts zu Grunde legen.
Ein bestandskräftiger Dauerverwaltungsakt entfalte gem. § 124 AO Tatbestandswirkung mit der Folge, dass insbesondere Finanzämter die darin getroffene Regelung "unbesehen", d. h. ohne die Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen zu müssen, zugrunde zu legen haben. Dies gelte auch in Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. September 2004, 6 Verg 3/04).
Ein Ausnahmefall, in dem eine Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren zu erfolgen habe, liege vorliegend nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann anzunehmen, wenn es für den öffentlichen Auftraggeber offensichtlich sei, dass die angebotene Leistung nicht mit den Vorgaben der Bescheinigung des BZSt vereinbar seien. Ein solcher Fall könne bspw. vorliegen, wenn ein Postdienstleister eine Leistung umsatzsteuerfrei anbieten würde, für die er beim BZSt keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG beantragt und erhalten habe. Die von der Bg. umsatzsteuerfrei zu erbringenden Leistungen seien vorliegend in der Bescheinigung des BZSt jedoch explizit aufgeführt.
Entgegen der Annahme der Ast. sei das Angebot der Bg. auch nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, weil deren Angebot kein gültiges Zertifikat nach DIN ISO 9001 beigefügt worden war.
Die Bekanntmachung habe vorgesehen, dass dem Angebot u.a. ein gültiges Zertifikat zur Qualitätssicherung gem. DIN ISO 9001 beigefügt werden sollte. Die Bg. habe ein Zertifikat gem. DIN ISO 9001 eingereicht, dessen Gültigkeitsdauer kurz vor Ablauf der Angebotsfrist abgelaufen gewesen sei und habe zusätzlich ein Schreiben ihres Zertifizierungsdienstleisters beigefügt. Darin habe der Zertifizierungsdienstleister bestätigt, dass die Bg. sich derzeit in einem Re-Zertifizierungsverfahren befinde und der Auditor die Erteilung des Zertifikats empfohlen habe.
Da die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen eine Nachforderung von Unterlagen ausdrücklich zugelassen hätten, und die Bg. das gültige Zertifikat nachträglich innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgereicht habe, sei das Angebot der Bg. in der Wertung zu belassen.
Auch sei die Wertung des Angebots der Ast. ist nicht zu beanstanden. Von der Ag. vorgenommene Punktabzüge bei den Unterkriterien "Logistikkonzept" und "Laufzeitversprechen" seien frei von Beurteilungsfehlern. Im Übrigen würde sich die Reihenfolge der Bieter bei der Angebotswertung selbst dann nicht ändern, wenn die beiden Unterkriterien - dem Vorbringen der Ast. entsprechend - höher bewertet würden.
Dem öffentlichen Auftraggeber sei im Rahmen der Angebotswertung ein von den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Gegenstand der Überprüfung sei im Wesentlichen, ob der Auftraggeber den zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig erfasst hat, ob er keine sachwidrigen oder sonst unzutreffenden Erwägungen angestellt habe.
Praxistipp
Nicht jede Bescheinigung muss von der Vergabestelle überprüft werden. Auftraggeber können grundsätzlich auf deren Richtigkeit und Echtheit vertrauen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es für den öffentlichen Auftraggeber offensichtlich ist oder offensichtlich hätte sein müssen, dass die angebotene Leistung nicht mit den Vorgaben der Bescheinigung vereinbar ist.
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2025 – VK2-39/25 (Sofortige Beschwerde eingelegt beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen VII Verg 27/25)