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VOB 2016 per Einführungserlass in Kraft getreten - Anwendung ab 01.10.2016 für Auftraggeber Bund


24.10.2016: Das Bundesbauministerium hat mit Erlass vom 9. September 2016 die Neufassung des 1. Abschnitts der VOB/A (Ausgabe 2016 vom 22.Juni 2016, veröffentlicht im BAnz AT 01.07.2016) zur Anwendung ab 01.10.2016 für Bauleistungen des Bundes vorgeschrieben. Der überarbeitete 1. Abschnitt der VOB/A gilt für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes von derzeit 5.225.000 € (netto). Kernpunkte der Basisparagrafen:

  • Angleichung des 1. Abschnitts an Nummerierung und Struktur des 2. Abschnitts
  • Die Vergabeunterlagen sind bei öffentlicher Ausschreibung nunmehr allen interessierten Bewerbern zur Verfügung zu stellen. Die Beschränkung auf Unternehmen, die sich §gewerbsmäßig“ mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung befassen, wurde gestrichen (§ 3a)
  • Aufnahme von Regelungen zu Rahmenvereinbarungen (§ 4a)
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe und Aus- und Fortbildungsstätten sowie „Betriebe der öffentlichen Hand“ sind nunmehr zum Wettbewerb zugelassen (§ 6)
  • Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen; Abgabe der Angebote und Teilnahmeanträge elektronisch in Textform (§ 11)
  • Ablauffrist für schriftliche Angebote: 18. Oktober 2018 (§ 13)
  • Öffentliche Submission nur noch, wenn auch postalische Angebote zugelassen sind (§ 14).

Es ist zu erwarten, dass die Bundesländer in Kürze diese Regelungen (in Einzelfällen mit Abweichungen) durch jeweilige Erlasse in Landesrecht umsetzen werden. Informationen hierzu erhalten sie von ihrer Auftragsberatungsstelle. Den Text der VOB/A 2016 finden Sie unter: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/download/rs/2016/vob_abschnitt1_banz_at20160701.pdf.

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