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Vergabebeschleunigungsgesetz verkündet: Inkrafttreten am 01.07.2026

Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18.05.2026 verkündet und tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ziel der Reform ist es, öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler zu gestalten. Hintergrund sind insbesondere die geplanten Infrastrukturinvestitionen sowie der politische Wunsch nach schnelleren Umsetzungsprozessen in Verwaltung und öffentlicher Beschaffung. 

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die dauerhafte Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro. Bislang lag diese bei 15.000 EUR. Öffentliche Auftraggeber erhalten dadurch deutlich größere Spielräume für vereinfachte Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren. Gleichzeitig betont der Gesetzgeber weiterhin die Sicherstellung eines angemessenen Wettbewerbs. Auftraggeber sollen daher bei mehreren Aufträgen regelmäßig zwischen Unternehmen wechseln.

Besonders relevant ist die Neuregelung zur erleichterten Gesamtvergabe bei Infrastrukturvorhaben. Der Grundsatz der Losaufteilung bleibt bestehen, um die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen zu sichern. Gesamtvergaben sollen künftig jedoch leichter zulässig sein, wenn zeitliche Gründe vorliegen, der Auftragswert mindestens das Doppelte des jeweils einschlägigen EU-Schwellenwertes erreicht und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen ist.

Trotz der erweiterten Möglichkeiten für Gesamtvergaben hält das Gesetz ausdrücklich am Grundsatz der Mittelstandsförderung fest. Eignungskriterien sollen weiterhin mit dem Auftragsgegenstand verbunden und verhältnismäßig zum Auftragswert sein. Zudem sollen kleine, mittlere und junge Unternehmen bei Nachweisen und Teilnahmebedingungen stärker berücksichtigt werden.

Insgesamt stärkt das Gesetz den Fokus auf beschleunigte Vergabeverfahren und erweitert die Spielräume der öffentlichen Auftraggeber. Die praktische Wirkung wird insbesondere davon abhängen, wie Beschleunigung und Wettbewerb in der Praxis in Einklang gebracht werden.

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Regelungsbereiche angepasst:

o Art. 1 ändert das GWB,
o Art. 2 das Haushaltsgrundsätzegesetz,
o Art. 3 die Bundeshaushaltsordnung,
o Art. 4 das Wettbewerbsregistergesetz,
o Art. 5 das LNG-Beschleunigungsgesetz,
o Art. 6 das Personenbeförderungsgesetz,
o Art. 7 das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz.
o Art. 8 enthält weitere Folgeänderungen in verschiedenen Gesetzen.
o Art. 9 ändert die Vergabeverordnung,
o Art. 10 die Sektorenverordnung,
o Art. 11 die Konzessionsvergabeverordnung,
o Art. 12 die Vergabestatistikverordnung,
o Art. 13 die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und
o Art. 14 die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung.

Quelle: Bundesrat, BGBI. 2026 Nr. 137 vom 18.05.2026

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