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eForms-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) ist am 23. 08.2023 im Bundesgesetzblattveröffentlichtund am 24.08.2023 in Kraft getreten.

Der mit der Verordnung eingeführte § 83 VgV (Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms) sieht eine Stichtagsregelung für alle im Zusammenhang eForms relevanten Regelungen erst mit Ablauf des 24.10.2023 vor. Damit sind die Änderungen der §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 VgV in der Verordnung erst mit Ablauf des 24.10.2023 anzuwenden, gleiches gilt für den neuen § 10a VgV.

Am 24.08.2023 in Kraft getreten ist damit lediglich § 83 VgV sowie die Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zur Auftragswertberechnung bei gleichartigen Planungsleistungen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine „Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen nach der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 2 Satz 2 SektVO und § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV“ veröffentlicht. Die Erläuterungen sollen, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, einer rechtssicheren, unionsrechtskonformen Anwendung der maßgeblichen Normen dienen. Sie können aber einer Prüfung im Einzelfall durch die jeweilige Vergabestelle und einer etwaigen Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte nicht vorgreifen.

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechtsan die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“)

Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung

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