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Bundesrat beschließt Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)‎


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. März 2021 die WRegV mit einer Änderung beschlossen und zwei Entschließungen gefasst. Gestrichen wurde § 12 Abs. 2 WRegV, der die Möglichkeit einer Datenverarbeitung durch Dritte eröffnet. Der Bundesrat sah hierfür zu einen im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) keine Verordnungsermächtigung, zum anderen hatte er erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Die Entschließungen betreffen § 2 Abs. 4 und § 8 WRegV. Der Bundesrat sah in der Verpflichtung nach § 2 Absatz 4 WRegV, der Registerbehörde die Kontaktdaten der mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Mitarbeiter mitzuteilen und stets auf dem aktuellem Stand zu halten, einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Es solle deswegen geprüft werden, diese Vorschrift bei einer zukünftigen Änderung zu ersetzen. Auch hinsichtlich § 8 WRegV der den Antrage auf Selbstauskunft und hierfür anfallende Gebühren betrifft, hat der Bundesrat um Prüfung und Ergänzung gebeten. Damit muss sich jetzt noch einmal das Bundeskabinett mit der WRegV befassen. Sie finden den Beschluss des Bundesrates hier.

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