HVTG 2021 vom Landtag beschlossen

 

23.08.2021: Das neue Hessische Vergabe und Tariftreuegesetz (HVTG) 2021 tritt zum 1. September dieses Jahres in Kraft. Es wurde in 3. Lesung am 8. Juli verabschiedet. Eine dritte Lesung wurde notwendig, weil die Regierungskoalition nach der Anhörung der Interessensverbände und Institutionen noch einen Änderungsantrag einbrachte. Es bleibt jetzt zum besseren Verständnis der Freigrenzenregelung bei Bauleistungen dabei, dass die Berechnung des Auftragswertes wie bereits in der Gesetzesfassung von 2015 auf den Begriff des Fachloses abstellt. Für Dienst- und Lieferleistungen ist dagegen der zu vergebende Auftrag Maßstab für die Berechnung des Auftragswertes.
 

Auftraggeber können zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Bauvergaben müssen ab einem Auftragswert von 250.000 Euro auf der HAD veröffentlicht werden. Dienst- und Lieferleistungen können mit der Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden, sind aber ab 50.000 Euro ebenfalls zuvor durch einen Teilnahmewettbewerb bekannt zu machen. Eine Beschränkte Ausschreibung kann dagegen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne HAD-Veröffentlichung durchgeführt werden.


Das Interessenbekundungsverfahren, dass sieben Jahre in Hessen einen Teilnahmewettbewerb ersetzte, kommt nicht mehr zur Anwendung. Mit diesem Schritt und der zusätzlichen Einführung der UVgO hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften bundesweit zu leisten.

Bewerber und Bieter können sich in Zukunft an die in Hessen neu eingerichteten Informationsstellen bei der OFD, HessenMobil und den Regierungspräsidien wenden, die das laufende Verfahren einer inhaltlichen Prüfung unterziehen. Mit der Annahme des Änderungsantrags wird der Rechtsschutz bei der Vergabe von Bauleistungen nochmals verbessert. Bieter und Bewerber können Verstöße gegen das Transparenzgebot, das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz bereits ab einem zu vergebenden Auftragswert von 250.000 Euro geltend machen. Im Dienst- und Lieferleistungsbereich wird die Nachprüfungsstelle ab einem Auftragswert von 50.000 Euro tätig.


Erstmals wird bei Bauleistungen die Pflicht kodifiziert, vom Bestbieter eine Sozialkassenbescheinigung zu verlangen, bspw. der SOKA-Bau, ersatzweise muss eine Bescheinigung der Krankenkasse vorgelegt werden, um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Hier wurde letztendlich beschlossen, dass diese Bescheinigungen als Nachweis der Eignung im Vergabeverfahren nicht älter als 3 Monate sein dürfen.


Weitere Informationen zum HVTG 2021, zu Seminaren und einer Informationsveranstaltung finden Sie auf der Internetseite der ABSt Hessen.

 

 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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