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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
22.11.2017: Am 18.10.2017 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 3555) die „Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes“ (E-Rechnungsverordnung ERechV) verkündet worden. Die Verordnung tritt ab dem 27.11.2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen besteht jedoch erst ab dem 27.11.2020. Für alle übrigen Bundesstellen gelten die neuen Regelungen ab dem 27.11.2019.
Grundsätzlich gilt die Verordnung für alle Rechnungen, mit denen Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet werden und die nach der Erfüllung von öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden. Mit der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung ab 27.11.2020, müssen Rechnungssteller die Rechnungen gegenüber den Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und die zu übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. Rechnungsempfänger müssen demgegenüber die ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 der ERechV elektronisch empfangen können.
Ausnahmen von der Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung bestehen u.a. bei Direktvergaben bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro, bei sicherheitsrelevanten Aufträgen mit geheimhaltungsbedürftigen Rechnungsdaten sowie bei Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.
Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen haben die künftig auf elektronischem Wege übermittelten Rechnungen darüber hinaus zusätzliche Mindestangaben zu enthalten. Hierzu zählen u.a. eine Leitweg-Identifikationsnummer, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und die De-Mail-Adresse bzw. eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers. Die zusätzliche Angabe der Lieferantennummer sowie der Bestellnummer ist dann in die elektronische Rechnung mit aufzunehmen, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei der Beauftragung übermittelt wurden.
Die rechtliche Grundlage der Verordnung bildet die Ermächtigung des neuen § 4a Abs. 3 E-Government-Gesetzes, der im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ geschaffen wurde.