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UVgO gilt zukünftig auch für Zuwendungsempfänger
19.06.2018: Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) weiterhin die VOL/A, 1. Abschnitt, bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten. Mit Rundschreiben vom 25. April 2018 wurde nicht nur der Anwendungsbefehl für die EVB-IT in die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) eingefügt, sondern auch Nr. 3.1 der ANBest-P geändert.
Das zuständige Bundesfinanzministerium teilte mit, dass Nr. 3.1 der ANBest-P wie folgt neu gefasst wird:
„Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden
– für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
– für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).”
Die ANBest-P sind vom Zuwendungsgeber bei der Projektförderung unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen (VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO). Die Änderung der VV zu § 44 BHO tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
Quelle: Vergabeblog