Unzulässige Interessenwahrnehmung – neuer Ausschlussgrund im GWB

 
Mit § 108f Strafgesetzbuch (StGB) wurde zum 18 Juli 2024 der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger eingefügt. Dieser bestraft Mandatsträger, die für die Wahrnehmung von Interessen Dritter gegen Entgelt Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, auch wenn diese Tätigkeiten außerhalb der offiziellen Mandatswahrnehmung erfolgt. Dies umfasst Handlungen, die nicht unmittelbar im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, sondern beispielsweise im Kontakt mit Verwaltungsstellen oder Behörden erfolgen.
Mit der Einführung des neuen Straftatbestands wurde eine Lücke im Strafrecht geschlossen. Der BGH hatte in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 (Az. StB 7-9/22) festgestellt, dass die bisherige Strafbarkeit gemäß § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) nur Handlungen erfasst, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit erfolgen, also im Plenum, in Ausschüssen oder anderen parlamentarischen Gremien.
Der neue Straftatbestand führt zu einer Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 123 (Zwingende Ausschlussgründe) Abs. 1 Nr. 7 GWB verweist jetzt auf den neuen § 108f StGB. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund angeführt. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung finden Sie hier.

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