Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Corona-Vergabeerlasses


Mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 24.11.2020 wurde die Gültigkeit des Erlasses über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 14.04.2020 verlängert bis zum 31.12.2021.
Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens analog eines Direktauftrages beschafft werden. Auf eine Markterkundung kann dabei verzichtet werden.
Die Erleichterungen gelten insb. für medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmittel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und medizinische Geräte wie etwa Beatmungsgeräte) und auch für Gegenstände oder Bauleistungen für die medizinische Versorgung (z.B. die Errichtung von Corona-Test-Stationen). Des Weiteren können solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden (z.B. Lieferungen und Leistungen, die zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung von IT-Leitungskapazitäten). Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.
Den Erlass finden Sie hier.
 

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