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Wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten: Kommission leitet Konsultation ein
12.02.2023: Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Durchführung einer Verordnung eingeleitet, mit der drittstaatliche Subventionen derselben Kontrolle wie EU-Beihilfen unterworfen werden. In dem Entwurf der Durchführungsverordnung werden praktische und verfahrenstechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen EU-Vorschriften präzisiert. Alle interessierten Kreise können bis zum 01.03.2023 Stellung nehmen.
Einzelheiten zur Durchführungsverordnung
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen trat am 12. Januar 2023 in Kraft und findet ab dem 12.07.2023 Anwendung. Sie ermöglicht es der Kommission, finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu beseitigen. Mit der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung dieser Vorschriften zu erlassen.
In dem Entwurf der Durchführungsverordnung, zu dem die Öffentlichkeit konsultiert wird, werden die praktischen und verfahrenstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen präzisiert. Dabei geht es z. B. um die in den Anmeldeformularen für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren erforderlichen Angaben, die Regeln für die Berechnung der Fristen, die Vorschriften über die Akteneinsicht sowie die Rechte der Beteiligten, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die im Entwurf vorliegende Durchführungsverordnung zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Verfahren der Kommission zu gewährleisten und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfahrensrechte und -pflichten der Unternehmen zu schaffen, die den neuen Vorschriften unterliegen.
Die nächsten Schritte
Alle interessierten Kreise können bis zum 1. März 2023 auf dem Portal der Kommission zum Entwurf „Ihre Meinung zählt“ der Durchführungsverordnung Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen werden von der Kommission bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung der Durchführungsverordnung berücksichtigt, damit die Vorschriften im zweiten Quartal 2023 vor Beginn der Anwendung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen angenommen werden können.
Quelle: EU-Kommission