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EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte
Am 18. Juli 2024 ist EU-Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten. Sie löst die Ökodesign-Richtlinie aus 2009 ab. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit von Produkten fest, die in der EU verkauft werden und beinhaltet auch Anforderungen zur umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie verfolgt das Ziel, Produkte nachhaltiger zu gestalten, Energie und Ressourcen effizienter zu nutzen und Produkte leichter zu reparieren und zu recyclen. Darüber hinaus soll sie die Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt verbessern sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen stärken, die nachhaltige Produkte anbieten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erfasst fast alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten u. a. für Nahrungsmittel, Rüstungsgüter oder Produkte/-gruppen, die bereits in anderen Rechtsakten bereits geregelt (z. B. PKW). Die Ökodesign-Verordnung selbst stellt keine Anforderungen an die betroffenen Produkte. Sie beinhaltet lediglich Kriterien für neue Produktregulierungen, die in Form von nachgeordneten produktspezifischen Verordnungen erlassen werden. Dabei soll den Unternehmen und insbesondere KMU ausreichend Zeit gegeben werden, die Anforderungen zu erfüllen. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsaktes liegt deshalb mindestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten. Bis März 2025 wird die EU-Kommission in einem Arbeitsplan alle Produktgruppen festlegen, für die in den nächsten Jahren entsprechende Produktverordnungen erarbeitet werden sollen.
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist in Artikel 65 der Verordnung festgelegt, dass die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen kann. Diese können technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Auftragsausführung oder Zielvorgaben betreffen.
Dabei ist vorgesehen, dass die Zuschlagskriterien je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, umfassen können. Damit soll ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens und die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden.
Die Zielvorgaben können vorsehen, dass bis zu 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Sektorenauftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen unter Berücksichtigung dieser Mindestgewichtung die ökologisch nachhaltigsten Produkte betreffen müssen.
Zu einer Einschränkung des Wettbewerbs und der Bevorzugung von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern soll es dabei nicht kommen. Die Kommission soll bei der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit die bestmöglichen auf dem Markt verfügbaren umweltverträglichen Produkte und Lösungen berücksichtigen. Auch der Umstand, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in den einzelnen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen oder anderen Sachzwängen, etwa im Zusammenhang mit den Klimabedingungen oder der Netzinfrastruktur, unterliegen, soll hier berücksichtigt werden. Weitere Informationen zur EU-Ökodesign-Verordnung finden Sie hier.