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EU-Entwaldungsverordnung: Neuer Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren
Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung EU 2023/1115 in Kraft getreten. Sie findet für die meisten der in der EU ansässigen Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024 Anwendung. Die Verordnung reiht sich in eine Vielzahl anderer Maßnahmen der EU ein, die der nachhaltigeren Gestaltung weltweiter Lieferketten dienen sollen. Mit ihr soll die weltweite Entwaldung reduziert werden. Die Verordnung enthält hierfür vor allem Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt wurden. Zu den relevanten Rohstoffen zählen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl von Erzeugnissen aus diesen Rohstoffen. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder diese auszuführen, wenn diese entwaldungsfrei sind, nicht gegen einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes verstoßen und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Relevante Erzeugnisse, die gegen die EU-Entwaldungsverordnung verstoßen, dürfen nicht auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht oder gehandelt werden. Bei Verstößen drohen den Unternehmen Sanktionen und Haftungsrisiken. So u.a. der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe, im Höchstfall 12 Monate und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung. Die Verordnung finden Sie hier.