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Einigung zum Instrument zum internationalen Beschaffungswesen
Mittels dem IPI kann die EU-Kommission den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU als letztes Mittel beschränken. Dazu würden zum einen für Angebote aus dem betreffenden Drittstaat im Vergleich zu anderen Angeboten ein höherer Preis veranschlagt als der tatsächlich angebotene Preis. Zum andern kann das Angebote aus dem betreffenden Drittstaat ausgeschlossen werden. Dem würden im Falle mutmaßlicher Beschränkungen für EU-Unternehmen auf Märkten für öffentliche Aufträge in Drittstaaten Untersuchungen vorausgehen.
Gleichzeitig dazu würde die Kommission den betreffenden Staat zu Konsultationen über die Öffnung seines Marktes für öffentliche Aufträge einladen. Zur Abwendung der Maßnahmen müssten die Drittstaaten ihre wettbewerbsbeschränkenden Praktiken jedoch einstellen. Von dem IPI nicht berührt werden die Verpflichtungen der EU im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sowie bilaterale Handelsabkommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.