Funktionale Cookies sind für den Betrieb unserer Webseite erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Darüber hinaus verwenden wir Cookies von Matomo, um die Reichweite unserer Inhalte zu messen. Wir verwenden keine Marketing-Cookies (z.B. für Retargeting). Mit einem Klick auf "Akzeptieren" akzeptieren Sie dieses Reichweiten-Cookies. Sie können die Reichweiten-Cookies auch ablehnen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
„Einheitlicher Ansprechpartner“ – EU Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein
24.09.2019: Die EU-Kommission hat rechtliche Schritte gegen alle 28 Mitgliedstaaten eingeleitet, da sie ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Im Politikfeld Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU erging deshalb ein Aufforderungsschreiben, die „einheitlichen Ansprechpartner“ zu verbessern und nutzerfreundliche Anlaufstellen für Unternehmen und Angehörige reglementierter Berufe einzurichten.
Die einheitlichen Ansprechpartner sind im Binnenmarkt für die Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen eine zentrale Anlaufstation. Nach der Dienstleistungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner einrichten. Diese haben Dienstleister und Angehörige reglementierter Berufe bei der Überwindung administrativer Hürden für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit zu unterstützen. Über sie erhalten die Unternehmen leichteren Zugang zu benötigten Informationen und können Verwaltungsverfahren online abwickeln. Der einheitliche Ansprechpartner ist insoweit auch für Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung in einem anderen Mitgliedsstaaten beteiligt, den Zuschlag erhalten haben und dann die Leistung erbringen, von Bedeutung.
Die Kommission bemängelt die Verfügbarkeit und die Qualität von Online-Informationen über die Anforderungen und Verfahren für Dienstleister und Angehörige reglementierter Berufe, die beabsichtigen im Binnenmarkt tätig zu werden. Weitere Probleme betreffen den Zugang zu Online-Verfahren und den Abschluss dieser Verfahren über die einheitlichen Ansprechpartner, beispielsweise von grenzüberschreitenden Nutzern. Den Mitgliedstaaten verbleiben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu entgegnen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Weitere Informationen zum Vertragsverletzungsverfahren finden Sie unter: MEMO/12/12. Informationen zu den gefassten Beschlüssen finden Sie im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren.