VK Rheinland: Präqualifikation ist zu akzeptieren

 
Sachverhalt:
Mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 schrieb der Antragsgegner die Durchführung von Arbeiten zu Wartung, Inspektion, Prüfung, Beseitigung von Not- und Störfällen sowie Instandsetzung als Bauauftrag im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union im offenen Verfahren europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wurde anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie der ggf. darüber hinaus verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnisse der baudurchführenden Ebene geprüft. Die projektspezifischen Anforderungen waren zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie der ggf. zusätzlich verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnisse der baudurchführenden Ebene. Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen. 
 
Die Antragstellerin ist Rahmenvertragspartnerin für die ausgeschriebene Leistung bei der Antragsgegnerin. Im Rahmen der Nachforderung erbrachte sie den Nachweis der Eignung eines Nachunternehmens über die Eintragung im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ). Daraufhin schließt die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin aus, da es nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalte. Dagegen stellt sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Nachprüfung vor der VK. Sie begründet, dass das Nachunternehmen sowohl die formellen als auch die materiellen Eignungsanforderungen erfüllt. Im Übrigen habe das streitgegenständliche Los des Gesamtbauauftrags seinen Schwerpunkt im Liefer- und Dienstleistungsbereich.  
 
Beschluss:
Der öffentliche Auftraggeber muss den durch Teilnahme am Präqualifizierungssystem erbrachten Nachweis der Eignung akzeptieren. Er darf diesen nur in begründeten Fällen in Zweifel ziehen. Die Präqualifikation durch Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ist als gleichwertig mit dem Eintrag in das „Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ)“ anzusehen. Bei beiden Präqualifikationen handelt es sich um amtliche Präqualifikationssysteme i.S.v. § 122 Abs. 3 GWB. 
 
Praxistipp:
Die Entscheidung der VK Rheinland ist zu begrüßen. Instrumente, die den Bietern zur weniger bürokratischen Teilnahme an Vergabeverfahren zur Verfügung stehen, sollten sachgerecht genutzt werden. In begründeten Fällen dürfen allerdings auch Zweifel angebracht werden. Im Zweifelsfall sollten sich die Bieter über eine Bieterfrage in der Angebots- bzw. Bewerbungsphase Klarheit verschaffen.
 
VK Rheinland, Beschl. vom 02.04.2024 (Az.: VK02/24-L)
 
Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter. 

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