VK Lüneburg: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots – Einfache Richtwertmethode zulässig

 

Der Auftraggeber hat bei der Wahl der anzuwendenden Bewertungsmethode eine Auswahlmöglichkeit. Die einfache Richtwertmethode ist eine übliche und zulässige Bewertungsmethode.

 

Sachverhalt:

Ausgeschrieben waren Lieferung und Einrichtung von Multifunktionsprintern in einem EU-weiten Verfahren. Neben dem Preis legt der öAG verschiedene Qualitätsmerkmale der angebotenen Leistung als Zuschlagskriterien fest und versieht diese mit Punkten. Als Bewertungsmethode wird in den Vergabeunterlagen die "einfache Richtwertmethode" festgelegt. Nicht angegeben ist dagegen, mit welchem Gewicht die Kosten und mit welchem Gewicht die Summe der Qualitätspunkte in die Bewertung der Angebote einfließt. Bieter A ist Bestbieter. Der unterlegene Bieter B rügt mit der Begründung, die Gewichtung von Kosten und Qualität sei unklar geblieben.

 

Beschluss:

Der von B gestellte Nachprüfungsantrag bleibt ohne Erfolg: Zunächst stellt die Vergabekammer heraus, dass die einfache Richtwertmethode eine allgemein anerkannte Methode ist, um Kosten und die Summe der Qualitätspunkte zueinander ins Verhältnis zu setzen. Diese Methode führt mathematisch zwangsläufig dazu, dass die Kosten mit 50 % und die Summe der Qualitätspunkte mit 50 % gewichtet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen anzugeben. Dies ist vorliegend unterblieben. Die Festlegung auf die einfache Richtwertmethode lässt aber den zwingenden Schluss zu, dass Kosten und Qualität mit je 50 % gewichtet werden.

 

Praxistipp:

Die Richtwertmethode ist eine in der Praxis sehr anerkannte Bewertungsmethode. Wenn aber eine andere Gewichtung als 50 % - 50 % vorgesehen ist, kann sie nicht angewendet werden. Wenn Bieter sich unsicher sind, wie die Wertung der Angebote stattfinden soll: Fragen Sie im Rahmen der Bieterkommunikation.

 

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023, Az.: VgK-20/2023

 

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