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Kein Rechtsschutz im Unterschwellenbereich bei Dienstleistungskonzessionen
Mangels konkreter Anwendungsvorschrift in der UVgO, ist hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen kein Nachprüfungsverfahren eröffnet.
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Dienstleistungskonzession mit eingeschränkten Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die UVgO wurde das Catering für eine Eventlocation ausgeschrieben. Die vier Bewerber, welche sich am nicht öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt hatten, wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Drei der vier Bewerber gaben ihr Angebot ab. Die drei Bieter wurden über die vom öAG verwendete eVergabeplattform über das Ergebnis der Ausschreibung informiert und der Zuschlag erteilt. Durch den Bieter B, dessen Angebot auf dem 3. Rang lag, wurde gerügt, dass Verstöße gegen den Transparenzgrundsatz sowie § 134 GWB vorlägen. Einen Tag später stellte B einen Antrag bei der Vergabekammer gemäß § 19 TVergG LSA, der sich aus seiner Sicht an einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO beteiligt habe.
Mit dem Nachprüfungsantrag monierte B vor allem weiter das Bewertungsverfahren (Bewertungsmatrix, Punktevergabe). Der öAG wendete diesbezüglich ein, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession handele, welche nicht vom Anwendungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfasst sei. Die UVgO beinhalte ebenfalls keine Konzessionen. Darüber hinaus sei die Einholung eines Primärrechtsschutzverfahrens auch deshalb nicht möglich, weil der Zuschlag bereits erteilt worden sei. Komme die Regelung des § 19 TVergG LSA nicht zur Anwendung, bestehe auch keine Vorabinformations- und Wartepflicht.
Beschluss:
Der Nachprüfungsantrag des B ist unzulässig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVergG LSA gilt das Gesetz für öffentliche Aufträge i.S.d. §§ 103 bis 105 GWB, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB nicht erreicht, so dass grundsätzlich auch Konzessionen in den Anwendungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt fallen. Die Vergabekammer geht im Ergebnis der Ausschreibung von einer Dienstleistungskonzession aus. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer können jedoch nur Vergabeverfahren unterzogen werden, die in den Anwendungsbereich einzuhaltender Regularien durch den Gesetz- und Verordnungsgeber fallen. Während die VOB/A in § 23 Abs. 2 für die Vergabe von Baukonzessionen die §§ 1 bis 22 VOB/A für sinngemäß anwendbar erklärt, sieht die UVgO gerade keine entsprechende Anwendungsvorschrift für Dienstleistungskonzessionen vor. Daher ist der Rechtsweg für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet.
Ferner gilt auch im Unterschwellenbereich, dass ohne eine rechtzeitige Rüge der Antragsteller mit Einwendungen, die er bis zur Angebotsabgabe hätte, geltend machen können, ausgeschlossen ist.
Praxistipp:
Die Vergabekammer hat hier grundlegend entschieden, dass, auch wenn im § 1 Abs. 1 Satz 1 TVergG LSA der Geltungsbereich für das Gesetz über öffentliche Aufträge i.S.d. §§ 103 bis 105 GWB eröffnet wird, das TVerG LSA im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Mangels konkreter Anwendungsvorschrift in der UVgO, ist hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen kein Nachprüfungsverfahren eröffnet.
3. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2024, Az.: 3 VK LSA 25/24