OLG Stuttgart: Kalkulationsfehler stellen keine fehlende Preisangabe oder zwingenden Ausschlussgrund dar

 
Für sich allein betrachtet und ohne Hinzutreten weiterer Umstände stellen Kalkulationsfehler weder eine „fehlende Preisangabe“ noch einen sonstigen zwingenden Ausschlussgrund dar.
 
Sachverhalt:
Ausgeschrieben waren unterhalb des EU-Schwellenwertes Gewerke im Rahmen eines Baus eines Regenüberlaufbeckens. Bieter B unterbreitet das günstigste Angebot. Es liegt rund 2 % unter dem Angebot des Zweitplatzierten und rund 8 % unter dem Angebot des Drittplatzierten. Bei der Angebotswertung fällt dem öffentlichen Auftraggeber auf, dass bestimmte Einheitspreise des Angebots von B im Vergleich zu den Mitbewerbern sehr günstig sind. Im Rahmen einer Aufklärung erklärt B, er habe infolge der Kalkulation mit vorgefertigten Kalkulationsbausteinen versehentlich einen Kilopreis anstatt eines Tonnenpreises angeboten. B erklärt zudem, dass er zu den abgegebenen Preisen stehe, weil das Angebot in seiner Gesamtheit auskömmlich sei. Die Vergabestelle schließt das Angebot wegen fehlender Preisangabe aus. B begehrt daraufhin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns.
 
Beschluss:
Mit Erfolg. Das Angebot durfte nicht wegen fehlender Preisangabe ausgeschlossen werden. Alle geforderten Preisangaben waren vorhanden. Der Umstand, dass das Angebot wegen Irrtums ggf. anfechtbar war, führt nicht zu einer fehlenden Bestimmtheit der Einzelpreise. Eine Unklarheit liegt allenfalls hinsichtlich der Frage vor, ob der Bieter von einem etwaigen Anfechtungsrecht Gebrauch macht, nicht hingegen bezüglich der Höhe der Einheitspreise. Die Preisangaben sind auch nicht deswegen unklar oder unbestimmt, weil sie auslegungsbedürftig waren.
 
Praxistipp:
Ohne Hinzutreten vorgenannter oder vergleichbarer besonderer Umstände stellen Fehler in der Angebotskalkulation grundsätzlich keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Bieter sind insoweit an ihre Angebote gebunden und können darauf festgelegt werden. Auftraggeber sind weder verpflichtet noch berechtigt, bei einem Kalkulationsirrtum von der Annahme des Angebots abzusehen. Eine Verpflichtung aus Sorgfalt dazu entsteht erst, wenn der irrig kalkulierte Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die Leistung aufgefasst werden kann.
 
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 (Az.: 2 U 146/22)
 
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