Anonymisierte Referenzen

 
Die fehlende Angabe des Auftraggebers bei einer Referenz kann zum Ausschluss führen.
 
Sachverhalt: Der Auftraggeber sah in den Teilnahmebedingungen vor, dass die vorzulegenden Referenzen neben der Beschreibung der erbrachten Leistung auch Angaben zum Auftraggeber, Ansprechpartner, das Jahresauftragsvolumen und den Leistungszeitrum beinhalten. Der Bewerber rügt insbesondere die geforderte Angabe zum Auftraggeber als rechtswidrig aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung als Berater des Referenzgebers. 
 
Beschluss: 
Anonymisierte Beschreibungen des Beratungsumfangs lassen ohne Angabe des Auftraggebers keine Beurteilung zu. Sie sind zentrale Daten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Auch der Datenschutz gem. DSGVO rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal dieser nur gegenüber natürlichen Personen besteht, nicht bei Unternehmen. 
 
Praxistipp: 
Auftraggeber sollten immer eine personalisierte Referenz verlangen, Bieter sich solche ausstellen lassen. 
 
VK Bund Beschl. vom 01.06.2023 – VK1-37/23 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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