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Festsetzung von Auftragswertgrenzen im Unterschwellenbereich
23.08.2019: Im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wurden in einem Rundschreiben vom 17. Juli 2019 die Auftragswertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wie folgt festgesetzt:
Für Bauleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 200.000 Euro
- Freihändige Vergabe: bis 40.000 Euro
Für Liefer- und Dienstleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 80.000 Euro
- Freihändige Vergabe: bis 40.000 Euro
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Aufträge über Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren dürfen bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden. Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 3.000 Euro ohne ein Vergabeverfahren (Direktkauf) beschafft werden. Das Rundschreiben kann hier abgerufen werden: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/wirtschafts-und-innovationspolitik/wettbewerbspolitik/vergaberecht/nationale-vergabeverfahren/
Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck, luebeck@eic-trier.de, Tel.: 0651/97567 - 16