Funktionale Cookies sind für den Betrieb unserer Webseite erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Darüber hinaus verwenden wir Cookies von Matomo, um die Reichweite unserer Inhalte zu messen. Wir verwenden keine Marketing-Cookies (z.B. für Retargeting). Mit einem Klick auf "Akzeptieren" akzeptieren Sie dieses Reichweiten-Cookies. Sie können die Reichweiten-Cookies auch ablehnen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 12. Juni 2024
Seit Inkrafttreten der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 am 1. Juni 2021 ist eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte in Rheinland-Pfalz möglich. Zunächst wurde die Landesverordnung bis 30. Juni 2024 befristet und vor ihrer Verlängerung einer Evaluierung unterzogen. Die Ergebnisse der Evaluation haben gezeigt, dass sich die Bestimmungen über die Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich grundsätzlich bewährt haben. In der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 12. Juni 2024, die am 21. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wurden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der Landesverordnung vorgenommen:
- Der neue Absatz 3 des § 5 NachprV ermöglicht es, dass ein Bieter oder Bewerber nun auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen kann. Voraussetzung ist, dass ein Bieter oder Bewerber die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften beanstandet, nachdem seiner zuvor erhobenen Rüge durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wurde. Bisher musste sich das Unternehmen zunächst mit einem Angebot an dem Vergabeverfahren beteiligen, die Angebotsfrist und schließlich die Vorabinformation abwarten.
- Mit § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV wurde ein weiterer Präklusionstatbestand aufgenommen. Hat der öffentliche Auftraggeber einer Rüge im laufenden Vergabeverfahren nicht abgeholfen und sind auf die Nichtabhilfemitteilung sieben Kalendertage verstrichen, kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.
- Im neuen § 5 Abs. 4 NachprV ist nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehen. Künftig sind daher im Aufhebungsschreiben die Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 NachprV zu informieren. 4
- Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 geregelte Entscheidungsfrist der Vergabeprüfstelle wurde von zwei auf drei Wochen verlängert.
Durch die erste Änderungsverordnung wurde die Möglichkeit der Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für weitere drei Jahre bis 30. Juni 2027 etabliert. Bis zum 30. Juni 2026 soll eine erneute Evaluierung stattfinden. Nähere Informationen können hier abgerufen werden.
Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck, luebeck@eic-trier.de, 0651 9756 716