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Einführung der strukturierten Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
In Rheinland-Pfalz wurde eine „Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen“ beschlossen. Die neue Landesverordnung wurde am 2. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Dadurch wird eine wirksame Möglichkeit zur Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, die ab dem 1. Juni 2021 bezuschlagt werden sollen, eröffnet. Die zuständige zentrale Nachprüfbehörde wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Reinland-Pfalz eingerichtet. Es wurden Prüfungswertgrenzen eingeführt, damit nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge einer möglichen Nachprüfung unterfallen. Diese betragen für Bauleistungen: vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2022 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), ab dem 1. Juli 2022 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für Liefer- und Dienstleistungen gilt ab dem 1. Juni 2021 eine Prüfungswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Sobald der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung getroffen hat, muss er die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, unverzüglich (auf elektronischem Weg oder per Fax) über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informieren. Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden. Bieter oder Bewerber, die sich in einem Vergabeverfahren aufgrund der Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze benachteiligt fühlen, können durch eine Beanstandung eine rechtsaufsichtliche Prüfung der unterschwelligen Verfahrensvorschriften bewirken. Die Beanstandung bedarf der Schriftform sowie einer Begründung des Sachverhalts mit Beschreibung der behaupteten Vergaberechtsverletzung und ist an den öffentlichen Auftraggeber zu senden. Daraufhin prüft der Auftraggeber, ob er der Beanstandung abhelfen kann. Wenn er nicht abhelfen kann und das Unternehmen nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens verzichtet hat, leitet der Auftraggeber die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter. Bis zur Entscheidung der Vergabeprüfstelle, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Vergabeakten zu erfolgen hat, besteht für den Auftraggeber ein Zuschlagsverbot.
Die Landesverordnung kann hier abgerufen werden: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/wirtschafts-und-innovationspolitik/wettbewerbspolitik/vergaberecht/nationale-vergabeverfahren/
Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck, luebeck@eic-trier.de, Tel.: 0651/97567 - 16