Unterschwellenvergabeordnung in Kraft


20.06.2018: Am 08. Juni 2018 wurde der Änderungserlass zur Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) NRW vom 11. Mai 2018 veröffentlicht (MBL. NRW 2018 Nr. 14 vom 08. Juni 2018). Damit sind die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 (VOB A, Abschnitt 1) in der Fassung 2016 vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) seit dem 09. Juni 2018 für die Vergabestellen der Landesverwaltung verbindlich.

Neben dem Bekenntnis zu den europäischen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz ist auch festgelegt, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen muss und dabei die Grundsätze:
a) diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
b) gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten,
c) gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

d) angemessene Fristen und
e) transparente und objektive Verfahrensdurchführung.


gelten.

Die beschränkte Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UVgO ist bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. Außerdem dürfen Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer per E-Mail abgewickelt werden. Die Anwendung für die Kommunen als Auftraggeber soll durch einen Erlass, der zurzeit in der Schlussabstimmung ist, ebenfalls in Kürze geregelt werden. Wir werden in der nächsten Ausgabe berichten.

Ihr Ansprechpartner:
Wolfgang Baumeister, IHK Mittlerer Niederrhein, baumeister@krefeld.ihk.de

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
Telefon: 0895116-3172
E-mail schreiben