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Interessenbekundungsverfahren (IBV) für Zuwendungsempfänger
24.02.2022: Zuwendungsempfänger, die aufgrund ihres Bescheides verpflichtet sind, ein IBV durchzuführen, sollen im Freifeld "Sonstige Angaben" angeben, dass es sich bei vorliegender Bekanntmachung um ein IBV und nicht um einen Teilnahmewettbewerb handelt. Diese Möglichkeit der Abweichung von geltendem Recht, gilt ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die die alte Rechtslage beachten müssen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Eva Waitzendorfer-Braun, Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.: eva.waitzendorfer-braun@absthessen.de, Tel.: 0611-974588-0