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Umgang mit SOKA/KK-Bescheinigung / Tariftreue- und Mindestlohnerklärung
24.02.2022: Nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 ist von Vergabestellen bei Vergaben von Bauleistungen von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor der Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der jeweils zuständigen SOKA bzw. Bescheinigung der Krankenkasse abzufragen. Die Bescheinigung darf nach dem Gesetz nicht älter als drei Monate sein. Da die bei Präqualifikationsverfahren hinterlegten Erklärungen und Nachweise zum Teil „älter“ sein dürfen ist wie folgt mit den unterschiedlichen Fristen umzugehen:
1. Landesvergabestellen prüfen die Eignung auf Grundlage einer Präqualifikation oder durch Vorlage der Einzelnachweise (Eigenerklärungen). Die in der jeweiligen Präqualifikation beinhaltete SOKA/KK-Bescheinigung ist für die Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Die SOKA/KK-Bescheinigung ist anschließend erst direkt vor der Beauftragung und nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einzuholen. Nachunternehmer haben keine SOKA-Bescheinigung vorzulegen.
2. Die Eigenerklärung zu Tariftreue- und Mindestlohn (https://www.had.de/vergabestellen-muster-hvtg.html) ist mit den Angebotsunterlagen bei allen Verfahrensarten (ÖA, BA, Freihändige- Verhandlungsvergabe) einzufordern. Die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer muss spätestens vor seinem Tätigwerden der Vergabestelle vorgelegt werden.
Den Erlass finden Sie hier: https://www.absthessen.de/pdf/2022%2001%2021%20Erlass%20SOKA-Bescheinigung-LBIH.pdf
Ihre Ansprechpartnerin:
Eva Waitzendorfer-Braun, Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.: eva.waitzendorfer-braun@absthessen.de, Tel.: 0611-974588-0