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Neufassung der Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung
25.06.2019: Die am 3. Mai 2019 in Kraft getretene neugefasste Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung – BremKernV; BremGBl. 2019, S. 237) ersetzt die bisherige Bremische Kernarbeitsnormenverordnung vom 17. Mai 2011 (BremGBl. 2011, S. 375 – 8050-f-4).
Die BremKernV gilt für alle öffentlichen Auftraggeber, die einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag vergeben, soweit ein den nachfolgenden Warengruppen zuzuordnender Artikel Gegenstand des Auftrages ist: Textilwaren (z. B. Bekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren und Matratzen, Handtücher und Gardinen), Naturstein, Agrarzeugnisse und Schnittblumen (soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stamen), Spielwaren und Sportbälle, Holzwaren, Produkte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Hardwareartikel wie Monitore, Notebooks, Tablets, Smartphones, PCs, Projektoren und Headsets) sowie Lederwaren und Gerbprodukte.
Ist der Anwendungsbereich der BremKernV gegeben, ist der Auftragnehmer zur Lieferung bzw. Verwendung von Artikeln verpflichtet, die nachweislich unter Beachtung der sog. Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt oder gewonnen wurden. Der Nachweis muss der Lieferung beiliegen. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Vergabeunterlagen fest, welche Gütezeichen er als Nachweis der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der ILO akzeptiert. Andere Gütezeichen sind zu akzeptieren, sofern vom Auftragnehmer zugleich auch ein Nachweis über die Gleichwertigkeit dieses Gütezeichens vorgelegt wird. Sofern dem Vertragspartner die Erlangung eines Gütezeichens nachweislich unmöglich sein sollte, kann er die Einhaltung der Kernarbeitsnormen auch durch einen sonstigen geeigneten Beleg nachweisen. Die Kernarbeitsnormen der ILO sind unter www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm einsehbar.
Welche Nachweismöglichkeiten der Bieter nutzten will, muss er mit dem Angebot erklären. Ein nachträglicher Wechsel des Nachweises ist grundsätzlich nicht möglich. Ggf. weitere erforderliche Unterlagen muss der Bieter auf Anforderung des Auftraggebers bis Zuschlagserteilung vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber hat nach der BremKernV die Aufgabe, das Vorhandensein der versprochenen Gütezeichen sowie die weiteren vom Vertragspartner jeweils vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und den Vertragspartner hinsichtlich der Einhaltung seiner Verpflichtungen zu kontrollieren. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann der öffentliche Auftraggeber dies durch Aussprechen einer Vertragsstrafe oder die Erklärung des Rücktritts sanktionieren.
Ihr Ansprechpartner:
Andreas Köhler, koehler@handelskammer-bremen.de