Erhöhung Mindestentgelt auf 10,50 Euro ab 1. Mai 2019‎


28.05.2019: Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. I – 2019, Nr. 10) ist am 30.04.2019 das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes verkündet worden. Gegenstand der Gesetzesänderung ist die Erhöhung des Mindestentgelts für Vergaben mit Wirkung zum 1. Mai 2019 auf einen Betrag in Höhe von 10,50 Euro. § 6 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 

“(2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das    zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2019 10,50 Euro je Zeitstunde und am dem 1. Januar 2020 10,68 Euro je Zeitstunde. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Mindestentgelt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 jeweils mit dem Prozentsatz, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2743) geändert worden ist, erhöht. Für die erstmalige Erhöhung ist der Mindestlohn am 1. Januar 2020 maßgebend. 
 

(3) Das Mindestentgelt muss dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und Abs 2 Satz 1 muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.”

 

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