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Neue Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen
Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 25. Februar 2021 wurde die neue Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (Rückforderungsrichtlinie – RZVR) veröffentlicht.
Die Richtlinie verweist in Ziffer 1. auf die Beachtung der Vergabevorschriften als Auflage für die Zuwendungsempfänger über die jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen. Im Ziffer 2. findet sich das bei Vergabeverstößen einschlägige Verfahren. Zum einen die Herausnahme der feststellbaren vermeidbaren Mehrausgaben durch Widerruf des Zuwendungsbescheids in entsprechender Höhe aus der Förderung. Zum andern bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoß, der grundsätzliche Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung. Die schweren Vergabeverstöße sind in Ziffer 3. aufgelistet (z.B. Durchführung von Direktaufträgen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen, Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung).
Bei Verstößen innerhalb von mit EU-Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen (z.B. ELER, ESF, EFRE, EMFF) kommen die von der EU-Kommission festgelegten Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, ab der Förderperiode 2014 bis 2020 zur Anwendung. Die Bekanntmachung ist mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft getreten. Die Rückforderungsrichtlinie finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_6321_F_11879/true.