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Kommunale Aufträge vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – Rundschreiben StMI
27.04.2020: Mit Erlassen vom 23.03.2020, 27.03.2020 und 30.03.2020 hatten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Hinweise für Baumaßnahmen des Bundes zu vergaberechtlichen und bauvertraglichen Fragen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gegeben. Mit Rundschreiben vom 08.04.2020 empfiehlt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kommunalen Auftraggeber die entsprechende Anwendung dieser Hinweise.
Diese betreffen die Dringlichkeit von Baumaßnahmen, die der Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, die Vorlage aktueller Bescheinigungen, den Eröffnungstermin und die Handhabung von Bauablaufstörungen (Tatbestand der höheren Gewalt, Verlängerung der Ausführungsfristen). Bezüglich neu abzuschließender Verträge sollen die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) für Bau- Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen erstellten Hinweisblätter den Ausschreibungsunterlagen beigefügt werden. Damit wird klargestellt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind und der Tatbestand der höheren Gewalt auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann.
Die Hinweisblätter werden in den bearbeitbaren Formblättern der Vergabehandbücher bereitgestellt. Das StMB weist darauf hin, dass die Hinweisblätter nicht Vertragsbestandteil werden. Für Bauverträge ist es deshalb in die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 211) im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe A) aufzunehmen. Entsprechend ist für die Formblätter für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen zu verfahren. Das Schreiben des StMI finden Sie hier.