Erhöhte Wertgrenzen – Entsprechende Anwendung auf Vergabeverfahren privater Förderschulen ‎sowie Schulen für Kranke


21.04.2020: Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 31.03.2020 mitgeteilt, dass die im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie dauerhaft erhöhten Wertgrenzen für staatliche und kommunale Auftraggeber für die Vergabe von Liefer- Dienst- und Bauleistungen bei Vergabeverfahren von Trägern privater Förderschulen und privater Schulen für Kranke entsprechend anzuwenden sind. Die Inanspruchnahme der erhöhten Wertgrenzen erfolgt im Vorgriff auf die vorgesehene Änderung des § 15 Abs. 2 AVBaySchFG, wonach die Träger privater Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke bei Vergaben im Unterschwellenbereich künftig nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beachten haben.
Die erhöhten Wertgrenzen finden auch auf private Grundschulen und Mittelschulen entsprechende Anwendung, wenn diese den Schulaufwand im Wege der Spitzabrechnung abrechnen. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie hier.