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Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Mit der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration (StMi) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnungen vom 20.07.2018 (2023-1-I, 2023-3-I) erfolgte eine Neufassung von § 31 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) und § 30 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik). Damit wurden die Vergabegrundsätze, die für kommunale Auftragsvergaben unterhalb EU-Schwellenwerte anzuwenden sind, geändert. Der Vergabe von Aufträgen muss danach eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.
Aufgrund der Änderungen hat das StMi am 31.07.2018 eine neue Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich erlassen. Die Bekanntmachung ist am 02.09.2018 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 01.09.2022 außer Kraft.
Das StMi hatte bereits mit Vorgriffschreiben von 18.05.2018 auf die Neufassung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich hingewiesen. Wegen der notwendigen, jedoch noch nicht erfolgten Änderung der kommunalen Haushaltsverordnungen konnte die neue Bekanntmachung seinerzeit noch nicht im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden und damit förmlich in Kraft treten.
Zur Verordnung gelangen Sie über den Link: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2018/heftnummer:15/seite:674
Zu Bekanntmachung gelangen Sie über den Link: