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Beschaffungen im Zshg. mit der Aufn. von UKR-Flüchtlingen – Kommunale Auftragsvergaben
28.03.2022: Mit Schreiben vom 18.03.2022 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) Hinweise für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine gegeben. Diese betreffen für EU-weite Beschaffungen die Durchführung eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen besonderer Dringlichkeit.
Das StMI sieht wegen der Ukraine-Krise und dem dadurch bedingen Zustrom von Flüchtlingen, die zum Teil auch medizinische Indikationen und ggf. Corona-Infektionen haben, die Möglichkeit einer Gefährdung ungewöhnlichen Ausmaßes für Leben und Gesundheit, sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei der bayerischen Bevölkerung.
Deshalb hat das StMI mit Bekanntmachung vom 09.03.2022 das Vorliegen der Katastrophe im Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG festgestellt. Es müsse eine schnelle und geordnete Unterbringung und medizinische Versorgung sichergestellt werden. In dieser Notsituation könne – über die medizinische Versorgung hinaus - davon ausgegangen werden, dass bei Beschaffungen, zur schnellstmöglichen Aufnahme der Geflüchteten, deren Unterbringung und Versorgung die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt sind.
Im Weiteren merkt das StMI an, dass bei diesem Verfahren auf eine Ausschreibung oder einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb verzichtet werden und sich auf die (formlose) Einholung von Vergleichsangeboten beschränkt werden kann, wobei Fristen nicht zu beachten sind. Soweit aufgrund der Umstände voraussichtlich nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die besondere Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen, wäre auch die Ansprache nur eines Unternehmens möglich. Das Schreiben finden Sie unter:
https://www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php
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